sichtlich des Materials als der Arbeit zu sorgen und namentlich immer
darauf zu sehen, daß der Schleußen-Uebergang sich nicht verschlämme,
oder ist dieß geschehen, denselben in kürzester Frist zu reinigen.
4) Kanäle zur Leitung des Wassers unter dem. Wege, oder wo Communi-
cationd= oder gemeinschaftliche Feldwege den Tract treffen, werden auf
Kosten der Furstlichen bandstraßenbaukasse hergestellt.
5) Die Breite des Weges ist zu 10 Ellen angenommen und nur bei stark
geneigtem Terrain oder zwischen Gebäuden, wo der Kostenpunkt oder
örtliche Verhältnisse von wesentlichem Einflusse sind, soll derselbe zu 8
Ellen Breite auögeführt werden. Wo die biöherige Breile des Weges
geringer ist und von den anstoßenden Grundstücken Theile zum Wegebau
gczogen werden massen, werden die etwa erhobenen Ansprüche der Be-
siber durch Vermessung festgestellt und übernehmen die Gemeinden die
Regulirung der Entschädigung an ihre Gemeindemitglieder, so weit die
betreffende Flur reicht, und die Abmachung der etwa aus dem egebau
entstehenden Ansprüche auf eigene Kosten und Gefahr und nach eigenem
Ermessen.
Zur kunftigen Unterhaltung des Weges sowohl verpflichten sich die Ge-
meinden als dazu, je nach der Größe der Wegestrecke auf der betreffen-
den Flur, jährlich eine noch zu bestimmende Quantität Ueberschotterungs=
material herbeizufahren. Die Bestimmung der Hand des Materials liege
natürlich einzig in der Art der Aufsicht und wird zur Bequemlichkeit
der Fahrenden bestimmt, daß die Quantität der nöthigen Ueberschotcerung
im Januar jeden Jahres angezeigt und zur Anfuhre bereit sein soll,
sofern das Material auc Bruchen gewonnen wird. Besteht das Ma-
terial auc Feld= und besesteinen, so geschieht die Ansagung der Fuhren
entweder noch im vorhergehenden Herbste oder spätestens im Mai jeden
Jahres. Zeit zur Anfuhre wird gestakttet für Bruchsteine bis zum 1.
August, für Feld= und Lesesteine bis zum 1. September, bis zu welchen
Tagen die Anfuhre vollständig bewirkt sein soll.
Die Handhabung der Wegepolizei wird neben der Aufsicht der gesetzlich
dazu bestimmten Personen auch in die Hände der Gemeindevorstände
gelegt und sind namentlich letztere auch verpflichtet, etwa unvermuthet
sichtbar werdende Schäden ic. unverzüglich zur Anzeige zu bringen, da-
mit zur rechten Zeit mit weniger Kosten Fürsorge getroffen werden
kann. —
Nachdem nun in diesem Maaße die Herstellung jener Wegestrecke unter Leitung
r Straßen= und Wegebauinspection erfolgt ist, so sind zur Erhebung eines Wege-
geldec sowohl für diesen Communicationsweg als für die inzwischen vollendete