Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

sichtlich des Materials als der Arbeit zu sorgen und namentlich immer 
darauf zu sehen, daß der Schleußen-Uebergang sich nicht verschlämme, 
oder ist dieß geschehen, denselben in kürzester Frist zu reinigen. 
4) Kanäle zur Leitung des Wassers unter dem. Wege, oder wo Communi- 
cationd= oder gemeinschaftliche Feldwege den Tract treffen, werden auf 
Kosten der Furstlichen bandstraßenbaukasse hergestellt. 
5) Die Breite des Weges ist zu 10 Ellen angenommen und nur bei stark 
geneigtem Terrain oder zwischen Gebäuden, wo der Kostenpunkt oder 
örtliche Verhältnisse von wesentlichem Einflusse sind, soll derselbe zu 8 
Ellen Breite auögeführt werden. Wo die biöherige Breile des Weges 
geringer ist und von den anstoßenden Grundstücken Theile zum Wegebau 
gczogen werden massen, werden die etwa erhobenen Ansprüche der Be- 
siber durch Vermessung festgestellt und übernehmen die Gemeinden die 
Regulirung der Entschädigung an ihre Gemeindemitglieder, so weit die 
betreffende Flur reicht, und die Abmachung der etwa aus dem egebau 
entstehenden Ansprüche auf eigene Kosten und Gefahr und nach eigenem 
Ermessen. 
Zur kunftigen Unterhaltung des Weges sowohl verpflichten sich die Ge- 
meinden als dazu, je nach der Größe der Wegestrecke auf der betreffen- 
den Flur, jährlich eine noch zu bestimmende Quantität Ueberschotterungs= 
material herbeizufahren. Die Bestimmung der Hand des Materials liege 
natürlich einzig in der Art der Aufsicht und wird zur Bequemlichkeit 
der Fahrenden bestimmt, daß die Quantität der nöthigen Ueberschotcerung 
im Januar jeden Jahres angezeigt und zur Anfuhre bereit sein soll, 
sofern das Material auc Bruchen gewonnen wird. Besteht das Ma- 
terial auc Feld= und besesteinen, so geschieht die Ansagung der Fuhren 
entweder noch im vorhergehenden Herbste oder spätestens im Mai jeden 
Jahres. Zeit zur Anfuhre wird gestakttet für Bruchsteine bis zum 1. 
August, für Feld= und Lesesteine bis zum 1. September, bis zu welchen 
Tagen die Anfuhre vollständig bewirkt sein soll. 
Die Handhabung der Wegepolizei wird neben der Aufsicht der gesetzlich 
dazu bestimmten Personen auch in die Hände der Gemeindevorstände 
gelegt und sind namentlich letztere auch verpflichtet, etwa unvermuthet 
sichtbar werdende Schäden ic. unverzüglich zur Anzeige zu bringen, da- 
mit zur rechten Zeit mit weniger Kosten Fürsorge getroffen werden 
kann. — 
Nachdem nun in diesem Maaße die Herstellung jener Wegestrecke unter Leitung 
r Straßen= und Wegebauinspection erfolgt ist, so sind zur Erhebung eines Wege- 
geldec sowohl für diesen Communicationsweg als für die inzwischen vollendete
	        
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