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Burgk- Aäenwarther Landstraße und deren Zweigstraße in der Eisleithe hinab bis
an die Saa
1) in Neundokf,
2) an der Eisleithe bei Burgk, da, wo von der Burgk-Gräfenwarther
Straße der Möschlih-Plothener Weg sowohl, als die Zweigstraße an die
t abgehen,
3) in Plothen
Hebestellen errichlet worden
Bei denselben ist 8* in den nachstehenden Tarifen bestimmte Wegegeld —
wovon jedoch nach 8. 16 Nr. 3 der Verordnung vom 2. Januar 1856 (Gesetz=
ammlung 1856 Nr. . die Borgeischen Unterthanen befrei- sind — vom l. Juni
dieses Jahres an zu entrichten, was unter Hinweisung auf die, die Wegegeld-
entrichtung betreffenden Bestimmungen er revidirten Straßenpolizeiordnung vom
31. Mai 1853 (Gesetzsammlung 1853 E. 168) zur allgemeinen Nachachtung
hiermit bekannt gemacht wird.
Greiz, den 30. April 1857.
Fürstl. Reuß-Plauische Landeoregierung das.
Dtto.
N. v. Gelbtin·¶ riepindotj.