Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

24. Bekanntmachung, 
den Bundesbeschluß wegen Verlängerung des Schutzes gegen 
den Nachdruck 
betreffend. 
Nachdem in der vorfährigen 28. Sitzung des Bundestages zu Frankfurt a. 
M. nachsiehe der — 
durch den Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 19. November 1837 
4% -!“ Bundeöbeschluß vom 19. Juni 1845 (Amts= und Verordnungs- 
blatt 1845 Nr. 28) für Werke der Lileratur und der Kunst gegen 
Nachdruck und mechanische Vervielfältigung gewährte Schutz, sowie der- 
jenige Schutz, welcher durch besondere Bundesbeschlüsse im Wege des 
Privilegiums für die Werke einzelner bestimmter Autoren gewährt worden 
ist, wird dahin erweitert, daß dieser Schutz zu Gunsten der Werke derjenigen 
Autoren, welche vor dem Bundesbeschlusse vom 9. November 1837 ver- 
storben sind, noch bis zum 9. November 1867 in Kraft bleibt. 
Jedoch sindet der gegenwärtige Bundesbeschluß nur auf solche 
Werke Anwendung, welche zur Zeit noch im Umfange des ganzen Bun- 
de5gebietes durch Gesetze oder Privilegien gegen Nachdruck oder Nach- 
bildung geschüht sind.“ 
gefaßt worden ist, so wird derselbe zur allgemeinen Nachachtung hiermit bekannt 
Greiz, den 5. Mai 13857. 
Fürstl. Reuß.Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
N. v. Geldern, Grispendorl.
	        
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