24. Bekanntmachung,
den Bundesbeschluß wegen Verlängerung des Schutzes gegen
den Nachdruck
betreffend.
Nachdem in der vorfährigen 28. Sitzung des Bundestages zu Frankfurt a.
M. nachsiehe der —
durch den Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 19. November 1837
4% -!“ Bundeöbeschluß vom 19. Juni 1845 (Amts= und Verordnungs-
blatt 1845 Nr. 28) für Werke der Lileratur und der Kunst gegen
Nachdruck und mechanische Vervielfältigung gewährte Schutz, sowie der-
jenige Schutz, welcher durch besondere Bundesbeschlüsse im Wege des
Privilegiums für die Werke einzelner bestimmter Autoren gewährt worden
ist, wird dahin erweitert, daß dieser Schutz zu Gunsten der Werke derjenigen
Autoren, welche vor dem Bundesbeschlusse vom 9. November 1837 ver-
storben sind, noch bis zum 9. November 1867 in Kraft bleibt.
Jedoch sindet der gegenwärtige Bundesbeschluß nur auf solche
Werke Anwendung, welche zur Zeit noch im Umfange des ganzen Bun-
de5gebietes durch Gesetze oder Privilegien gegen Nachdruck oder Nach-
bildung geschüht sind.“
gefaßt worden ist, so wird derselbe zur allgemeinen Nachachtung hiermit bekannt
Greiz, den 5. Mai 13857.
Fürstl. Reuß.Plauische Landesregierung das.
Otto.
N. v. Geldern, Grispendorl.