Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

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g. 7. 
Wegfall der Steuerbeiträge von Trennstücken in das Hauptgut. 
Ebenso kommen von demselben Zeitpunkt an diesenigen Beiträge, welche von 
abgespaltenen Grundstucken zu Landes= und Kammersteuern, desgleichen zur Con- 
tribution vom steuerfreien Gur bisher etwa in das Stammgut zu entrichten waren, 
in Wegfall, die Besitzer der Trennstücke haben die auf letztere fallenden Grund- 
steuern unmittelbar an die betreffende Steuereinnahme zu zahlen. 
F. 8. 
Unanwendbarkeit des neuen Steuerfußes auf andere Reallasten. 
Auf andere Reallasten, namentlich auf solche, welche auf einem Privatrechts- 
titel beruhen, ferner auf Kirchen und Gemeindeanlagen, hat selbstverständlich der 
neue Steuerfuß keinen Einfluß; dieselben sind vielmehr in der bisherigen Weise un- 
verändert fortzuentrichten, sofern nicht, was Kirchen= und Gemeindeanlagen betrifft, 
die Betheiligten denselben durch freie Uebereinkunft als Grundlage für die Ver- 
theilung von dergleichen Lasten annehmen. 
Ebenso bewendet es rücksichtlich der Aufbringung von Kriegskosten, an Ein- 
quartierung, Spannung, bieferung und dergleichen mehr bis auf Welceres bei den 
bestehenden Einrichtungen; doch bleiben hierüber weitere gesetliche Anordnungen 
vorbehalten. 
. 9. 
Wegfall der Steuerbefreiungen. 
Bleibende Befreiungen von der Grundsteuer, auch wenn sie nur theilweis be- 
standen haben, die &. 4 genannten ausgenommen, sie mögen erworben sein wie sie 
wollen, sind für immer aufgehoben und sollen auf keinerlei Weise wieder verliehen 
werden. 
Wenn Grundstücke, denen nach §S. 4 die Stleuerbefreiung zukommt, die Eigen- 
schaft verlieren, aul welcher diese Steuerbefreiung beruht, so werden sie skeuerpflichtig 
(vergl. unten §J. 12). 
(. 10. 
Zeitweiser Steuererlaß. 
Erlasse von Grundsteuern können nur wegen besonderer unverschuldeter Un- 
glückösälle, welche ein Grundstück (z. B. in Folge außerordentlicher Naturereignisse)
	        
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