Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

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oder die Person des Besseers (3. B. langwierige oder unheilbare Krankheit) be- 
treffen, wenn der letztere durch dieselben zur Aufbringung der öffentlichen Abgaben 
unfähig wird, auf Ansuchen der Betheiligten, zugestanden werden. Ein solcher 
Steuererlaß darf den einjährigen Betrag der zu entrichtenden Grundsteuern in der 
Regel nicht überschreiten. Ueber dergleichen Steuererlaßgesuche hat Unsere Landes= 
regierung jedesmal verfassungsmäßig mie den Deputirten Unserer getreuen Land- 
stände in Einvernehmen zu treten, und deren Erklärung, bezüglich Zustimmung, 
einzuholen. 
S. 11. 
Unzertrennbarkeit der Steuer von dem Grundstücke. 
Die Grundsteuer ist unzertrennbar mit dem Grundstücke verbunden, auf dem 
sie in Folge des Cataslers haften; die Verlegung von Steuereinheiten von einem 
Grundstück auf ein anderes ist unzulässig und ungültig. 
FS. 12. 
Eintritt der Steuerpflicht. 
Derjenige, der ein Grundstück erwirbt, ist von dem nächsten Termin an, wel- 
cher auf den Tag folgt, wo das bürgerliche Eigenthum auf ihn übergeht, verbun- 
den, die darauf haftende Grundsteuer zu entrichten, und die elwaigen Reste seines 
Vorgängers, vorbehältlich des Rückanspruches an letztern, zu vertreten 
Bei vererbpachteten, sowie überhaupt bei solchen Grundstücken, deren Be- 
nuthungörecht bleibend veräußert ist, hat zunächst der Erbpachter oder Nutungs-= 
berechtigte die Grundsteuer zu entrichten. Der bandeskasse bleibt aber vorbehalten, 
ihr Recht subsidiarisch auch gegen den Obereigenthümer alc Steuerpflichtigen geltend 
zu machen, jedoch unbeschadet der, dem letztern an dergleichen Nuhungsberechtigte 
aus einem Privatrechtötitel desfalls etwan zustehenden Ansprüche. 
8. 13. 
Verbindlichkeit zur Steuerentrichtung bei Besitzsstreitigkeiten. 
Ist das Eigenthum an einem Grundslücke streitig oder sonst zweifelhaft, so 
hat einstweilen derjenige di Berbindlichteit zur Steuerentrichtung, der sich im Be- 
site des Grundstucks besi 
Wenn ein Onundicha uestrirt wird, oder zu einer Schuldenmasse gehörc, 
so werden die Grundsteuern so lange, als bieser Zustand dauerl, aus der Seque- 
strationskasse oder Schuldenmasse bezahle.
	        
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