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d. 14.
Sicherstellung der Landeskasse wegen ber Steuern.
Das Grundstück haftet für die Steuern und dient dem Staate für die ver-
fallenen Steuern zum Hulfogegenstande, an den er sich zu halten hat und von
dem er sich den Rechten gemäß bezahlt zu machen befugt ist, insofern das beweg-
liche Vermögen des Bessbers zu Folge vorher angewendeter gesetlicher Zwangs-
mittel zu Befriedigung der Landekasse sich unzulänglich zeige.
Das der Landeskasse wegen der bisherigen Grundsteuer den Rechten nach
zustehende Vorzugörecht und die, wegen der Einziehung rückständiger Abgaben in
Concursen, durch das Publicandum vom 14. Februar 1814 (Intelligenzblatt
S. 67 f.) getroffenen Bestimmungen, leiden auch auf die neue Grundsteuer An-
wendung.
d. 15.
Solidarische Vertretung der Steuern.
Bei mehreren Besitzern (F. 13) oder Eigenthũmern eines Grundstücks,
so
lange solches im Steuercataster noch als ungetheilt aufgeführt ist, haftet ein Jeder
solidarisch für die Steuern.
5. 16.
Unveränderlichkeit der Grundsteuer.
Die Zahl der für ein Grunotus in dem Cataster in Ansatz stehenden Steuer=
einheiten bleibt unverändert (J. 10).
Bei der Trennung und theilweisen Veräußerung eines Grundstüchs werden die
auf dem Ganzen haftenden Steuereinheiten auf die einzelnen Theile verhältnißmäßig
vertheilt.
Die Unveränderlichkeit der aufliegenden Steuereinheiten leidet auch dann keinen
Eintrag, wenn sich die Benutzungsart oder der Culturzustand des betreffenden
Grundslücké verändert, verbessert oder schlechter wird, und es kann eine Vermeh-
rung oder Verminderung der catastrirten Eteuereinheiten, die §. 17 erwähnten
Fälle ausgenommen, nicht eher eintreten, als bis, nach vorgängigem Einvernehmen
mit den Landständen, eine allgemeine Revision der Grundsteuer beschlossen wird.