Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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von drei Tagen bis zu drei Monaten und hat außerdem die Kosten der Wieder- 
herstellung zu tragen. 
Geschah die That ohne d. Absicht, so kann auch verhältnißmäßige 
Geldstrase erkannt werden; geschah sie aus Unvo rsichtigkeit, so bleibt der Thäter 
nur dann straflos, wenn er noch an demselben Tage einem Feldgeschwornen seines 
Ortes oder unmittelbar dem mit der Flurvermessung beschäftigten Geometer davon 
Anzeige gemacht hatz doch hat er in jedem Falle die Kosten der Wiedererstatlung. 
zu tragen. 
Greiz, den 8. Apyril 1858. 
Fürstl. Neuß-Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
N. v. Geld# CErispenderk.
	        
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