Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

Wir zur Fürstlichen kandesregierung Verordnete beurkunden hierdurch: 
Es hatten der Cantor Friedrich Solle und Genossen zu Zeulenroda die Sta- 
tuten eines daselbst zu grundenden Vorschußvereines zur Bestätigung eingereicht 
und waren solche von uns zunächst einer genauen Prüfung unterzogen, hierauf aber, 
insbesondere wegen des in §. 3 bestimmten, über das gesetzlich erlaubte Maaß 
pinausgehenden Zinsfußes Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht unterthänigst vorge- 
tragen w 
Nachdem nun Höchlldieselben zu jenem gemeinnübigen Unternehmen überhaupt, 
insbesondere aber zu dem fraglichen Zinsfuße die Landeöherrliche Genehmigung un- 
ter Diöpensation von den diesfallé bestehenden geseblichen Vorschriften gnädigst 
ertheilt haben, so bestätigen Wir auf Grund dieser Höchsten Entschließung hiermit 
die eingereichten Statuten, welche also lauten: 
Statut des Vorschußvereins zu Zeulenroda. 
K. 1. 
Zweck des Vereins. 
Die unterzeichneten Mitglieder bezwecken, sich durch den Zusammentritt 41 
diesem Vereine gegenseitig durch ihren gemeinschaftlichen Kredit die zu ihrem 
werbs= und Geschäftöbetriebe erforderlichen baaren Geldmittel zu verschaffen. 
KG. 2. 
Fond. 
Der hierzu nöthige Fond wird aufgebracht durch 
a) Beiträge der Mitglieder, 
5b) Darlehne, welche dieselben gegen solidarische Verhaftung Aller aufnehmen.
	        
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