Wir zur Fürstlichen kandesregierung Verordnete beurkunden hierdurch:
Es hatten der Cantor Friedrich Solle und Genossen zu Zeulenroda die Sta-
tuten eines daselbst zu grundenden Vorschußvereines zur Bestätigung eingereicht
und waren solche von uns zunächst einer genauen Prüfung unterzogen, hierauf aber,
insbesondere wegen des in §. 3 bestimmten, über das gesetzlich erlaubte Maaß
pinausgehenden Zinsfußes Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht unterthänigst vorge-
tragen w
Nachdem nun Höchlldieselben zu jenem gemeinnübigen Unternehmen überhaupt,
insbesondere aber zu dem fraglichen Zinsfuße die Landeöherrliche Genehmigung un-
ter Diöpensation von den diesfallé bestehenden geseblichen Vorschriften gnädigst
ertheilt haben, so bestätigen Wir auf Grund dieser Höchsten Entschließung hiermit
die eingereichten Statuten, welche also lauten:
Statut des Vorschußvereins zu Zeulenroda.
K. 1.
Zweck des Vereins.
Die unterzeichneten Mitglieder bezwecken, sich durch den Zusammentritt 41
diesem Vereine gegenseitig durch ihren gemeinschaftlichen Kredit die zu ihrem
werbs= und Geschäftöbetriebe erforderlichen baaren Geldmittel zu verschaffen.
KG. 2.
Fond.
Der hierzu nöthige Fond wird aufgebracht durch
a) Beiträge der Mitglieder,
5b) Darlehne, welche dieselben gegen solidarische Verhaftung Aller aufnehmen.