Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

g. 13. 
Ebrenmitgliedschaft. 
, ohne auf die Vortheile deS Vereins Ansprüche zu machen, 
dessen u. J so kann ihn der Vorstand zum Ehrenmitgliede aufnehmen. 
Dies soll namentlich geschehen, wenn Jemand geschenkweise entweder 
#a) laufende Beiträge von mindestens 1 Sgr. jährlich, oder 
D) eine Summe von aidee 1 Thaler ein= für allemal in die Vereins= 
kasse einschießt, oder end 
0) berselbe ein zinsfreies ranns von mindestens 5 Thalern überläßt. 
Die Ehrenmitgliedschaft dauert ein Jahr für jeden geschenkten vollen Thaler, 
bei laufenden Beiträgen so lange sie gezahlt, bei zinsfreien Darlehnen so lange sie 
der Kasse gelassen werden. 
Uebrigens haben die Ehrenmitglieder von den Rechten und Pflichten der Mit- 
glieder nur 
1) das Stimmrecht in allen Gesellschaftsangelegenheiten, und die Befähi- 
gung zur Annahme der ihnen von der Gesellschaft übertragenen Aemter; 
2) die Verpflichtung, dem gegenwärtigen Statur, sowie den Beschlüssen 
und dem Interesse der Gesellschaft nicht zuwider zu handeln. 
C. 14. 
Auflösung des Vereins. 
Bei allen Gesellschaftébeschlüssen genügt zu dessen Gältigkeit die einfache 
Stimmenmehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder; allein bei 
Tufslölung des Vereins erleidet diese Bestimmung eine Ausnahme dahin; 
daß einem die Aufslösung aussprechenden Beschlusse zwei Dritttheile der 
ordentlichen Vereinômitglieder beistimmen müssen und nur erst dann 
Gältigkeit hat, wenn die Abstimmung hieräber nach zweimaliger jn 14 
Tagen zu wiederholender Ballotage stattgesunden.
	        
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