Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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Den Ehrenmitgliedern steht eine Stimme hierbel ũberhaupt nicht zu, indem 
sie im Falle der Auflösung nur berechtigt sind 
die von ihnen geschenkweise in die Vereinskasse gesteuerten Summen, 
insoweit dieselben nicht durch die Tilgung der Bereinsschulden mit in 
Anspruch genommen werden, zurückzufordern, 
zu welchem Behufe sie sich jedoch innerhalb vier Wochen nach Bekanntmachung 
im Localblatte beim Vorstande von selbst melden müssen; widrigenfalls sie ihrer 
desfallsigen Ansprüche ganz verlustig gehen. 
Das Guthaben der ordentlichen Mitglieder geht dabei dem vorstehenden An- 
spruche der Ehrenmitglieder bei Befriedigung aus den Baarvorräthen und Außen- 
ständen der Kasse vor. Den eigentlichen Vereinsgläubigern gegenüber sind aber 
die Mitglieder erst, wenn nach Aufopferung des Reservefonds und Guthabens noch 
Schulden zu decken bleiben, mit ihrem sonstigen Vermögen, und zwar solidarisch 
verhaftet. 
K. 15. 
Ausschluß prozeßualischer Weiterungen. 
Für den Fall, daß über den Inhalt und Sinn dieses Statuts, sowie der 
Gesellschaftsbeschlüsse unter den Mitgliedern Sktreit entstehr, wird derselbe stets in 
den Generalversammlungen durch Gesellschaftsbeschluß dgurtig zaischieen und 
stehr keinem Mirgliede irgend eine Weiterung oder Ausstellung dagegen, nament- 
lich nicht die Berufung auf den Rechtéweg zu, indem gerichtliche Einishung 
und prozeßualische Erörterung hierüber auögeschlossen wird. 
C. 16. 
Eine Entschädigung für die übernommene Mühwaltung erhalten nur der Kas- 
sirer und Kontroleur oder Vorsitzende, worüber das Nöthige durch besondern Ver- 
trag (und escuschafisbeschiuh) nach dem Umfange der Geschaͤfte vom Vorstande 
festzuseven ist 
Ebenlon # vom Vorstande zu bestimmen, ob der Kassirer eine Kaution zu 
bestellen hab 
Srutenress, den 17. Januar 1858. 
Friedrich Solle. 
Heinrich Eduard Metz. 
16“
	        
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