Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

Gesetzsammlung 
des Fuͤrstenthums Reuß aͤlterer Linie. 
W. 12. 
(Ausgegeben den 17. Mai 1858.) 
20. Gesetzliche Verordnung, 
die nothwendige Abtretung von Grundeigenthum zu gewissen 
öffentlichen Zwecken 
betreffend. 
  
Wir Heinrich der Zwanzigste, von Gottes Gnaden älterer Linie 
souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und gobenstein r. 2c. 1c. 
fügen hiermit zu wissen: 
Durch Unsere Verordnung, die Herstellung und Erhaltung der öffentlichen 
Wege betreffend, vom 2. Januar 1856 F. . 4. 5. und 8. sind Bestimmungen 
über die nothwendige Abtretung von Grundeigenthum zum Zwecke des Wege- 
baues getroffen; da sich nun die Nothwendigkeit herausgestellt hat, auch zu Er- 
Mröglichung einiger andern, im öffentlichen Interesse vorkommenden Anlagen eine 
ebenmäßige Verpflichtung der Grundeigenthümer eintreten zu lassen, so verordnen 
Wir, nach vorgehabtem verfassungsmäßigen Beirathe Unserer getreuen Landstände, 
was folgt:
	        
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