Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
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MW. 13
(Ausgegeben den 21. Mai 1858.)
22. Gesetz,
die Creirung von Cassenscheinen für das Fürstenthum Reuß
Aelterer Linie
betreffend.
Wir Heinrich der Zwanzigste, von Gotteß Gnaden älterer Linie
souverainer Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. #.
Auf dem, im December 1856, abgehaltenen allgemeinen kandtage war von Unsern
getreuen Landständen, unter Himweisung auf daß Beispiel fast aller Deutschen Staaten
und auf die Menge des in Unserm Fürstenthum zirkulirenden fremden Papier-
geldes, der Antrag auf Ereirung einer angemessenen Summe einheimischen Papier=
beldes gestellt worden, welches zu Bestreitung der Kosten der Landeßvermessung
und Gatastrirung und zur Tilgung der zinsbaren Landesschuld zu verwrnden wäre.
kachdem Wir nun diesen Antrag durch Unsere bandeiregierung lieer sorg-
samen Prüfung nach allen Seiten hin unterziehen lassen, und aus dem Uns dar-
über erstatteten Vortrag die Ueberzeugung geschöpft haben, daß bie eihrung
sener Maßregel nicht allein für die Landeofinanzen, sondern auch für den Verkehr
Unserer getreuen Unterthanen von Nutzen sein wird, so haben Wir dem An-
trage Unsere Landeêherrliche Zustimmung ertheilt, durch Unsere Landeöregierung
über die Ausführung desselben mit den dazu ermächtigten ständischen Deputirten
das Weitere verhandeln lassen, und verordnen auf Grund dieser Verhandlungen und
der ünaisce Selts erklärten Zustimmung in Kraft eines allgemeinen Landesgesehes,
was folge:
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