Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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24. Bekanntmachung, 
die Aufhebung der Anzeigegebühren für die Gensd'armen 
betressend. 
Mil Serenissimi Höchster Genehmigung ist beschlossen worden, von jetzt ab 
die zeither den Stadtgenöd'armen und nachmals auch den im hiesigen Amtsbezirke 
und in Zeulenroda stationirten Genod'armen zugestandenen und von den betreffen- 
den Behörden mitliquidirten Anzeigegebühren aufzuheben. 
Solches wird hiermit zur Nachachtung der Betheiligten mit dem Bemerken 
hierdurch bekannt gemacht, daß die vorstehende Beslimmung keine Anwendung auf 
solche Strafantheile und Gebühren erleidet, welche für gewisse Fälle, z. B. bei 
Zoll-, Steuer: und Wegegelddefraudationen durch besondere gesebliche Bestimmun= 
ghen eingeführt sind; diese haben vielmehr auch künftighin den Gensd'armen zu ver- 
bleiben. 
Greiz, am 18. Mai 1858. 
Furstl. Renß-Plauische Landesregierung das. 
J. Fritz, i. V. 
Richter.
	        
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