Bertchligung
zur Impfung. Aerzt
Bilbung von
Impsbelitten.
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h) Die Eltern noch nicht geimpfter Erstlinge (Konfirmanden) haben bei
Vermeidung der obenerwähnten Strase die Impfung binnen Jahreöfrist
nachholen zu lassen. Die Lehrer in den Dorfschaften haben zu diesem
Behufe ein Verzeichniß derjenigen Kinder, bei denen jener Fall eingetre-
ten, dem Impfarzte des Bezirko zuzustellenz; die städtischen Lehrer haben
ein solches Verzeichniß dem bezüglichen Physikuc mitzutheilen, welcher
den Impfärzlen der betreffenden Bezirke die nöthige Weisung zu er-
theilen hat.
O.
—
Almosenempfängern, welche ihre Kinder nicht im ersten Lebensjahre
impfen lassen, ist — fallo sie nicht besondere Gründe für den Aufschub
nachweisen können — die bewilligte Unterstütung bis zur Nachweisung
der erfolgten Impfung inne zu behalten.
K. 8.
Zur Ausübung der Impfung sind neben den für die Impfbezirke bestellten
en auch alle anderen in hiesigen Landen zur medizinischen Praxic zugelassenen
Nerzte ermächtigt. Hierbei sind dieselben jedoch verpflichtet, über die von ihnen
vollzogenen Impfungen und deren Erfolg unter eigner Verantwortlichkeit für die
ordnungomäßige Besorgung des Impfgeschäft und die Richtigkeit der Angaben
dem Impfarzte des Bezirko so zeitig, daß bei der allgemeinen Impfung und der
Einreichung der Tabelle Rücksicht darauf genommen werden kann, vollständige Mit-
theilung zu machen. Wundärzte bedürfen einer besonderen Ermächtigung; denjenigen,
welche bisher jährlich und regelmäsig geimpfe haben, ohne zu einer Beschwerde Ver-
anlassung zu geben, wird diese Erlaubniß nicht verweigert werden.
Uuher diesen ist es Jedermann bei einer, im Wiederbetretungsfalle zu erhöhen-
den Strafe von zehn Thalern untersagt, zu impfen. Die Eltern oder Vormünder
eines von einem Unberechtigten geimpften Kindes sind mit funf Thalern zu bestra-
fen. Waltel ein Zweifel über die richtige Impfung des Kindes ob, so ist dieselbe
zu wiederholen.
4. 0.
Es werden Impfbezirke bestimmt und für jeden derselben ein Impfarzt ernannt
werden. Es bleibt jedoch den Bewohnern eines solchen Vezirkoe vollkommen frei-
gelassen, sich an jeden anderen autorisirten Impfarzt zu wenden. Da Größe und
Zahl dieser Bezirke nach der Zahl und dem Wohnort brauchbarer Impfärzte wech-