Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

Bertchligung 
zur Impfung. Aerzt 
Bilbung von 
Impsbelitten. 
— 140 — 
h) Die Eltern noch nicht geimpfter Erstlinge (Konfirmanden) haben bei 
Vermeidung der obenerwähnten Strase die Impfung binnen Jahreöfrist 
nachholen zu lassen. Die Lehrer in den Dorfschaften haben zu diesem 
Behufe ein Verzeichniß derjenigen Kinder, bei denen jener Fall eingetre- 
ten, dem Impfarzte des Bezirko zuzustellenz; die städtischen Lehrer haben 
ein solches Verzeichniß dem bezüglichen Physikuc mitzutheilen, welcher 
den Impfärzlen der betreffenden Bezirke die nöthige Weisung zu er- 
theilen hat. 
O. 
— 
Almosenempfängern, welche ihre Kinder nicht im ersten Lebensjahre 
impfen lassen, ist — fallo sie nicht besondere Gründe für den Aufschub 
nachweisen können — die bewilligte Unterstütung bis zur Nachweisung 
der erfolgten Impfung inne zu behalten. 
K. 8. 
Zur Ausübung der Impfung sind neben den für die Impfbezirke bestellten 
en auch alle anderen in hiesigen Landen zur medizinischen Praxic zugelassenen 
Nerzte ermächtigt. Hierbei sind dieselben jedoch verpflichtet, über die von ihnen 
vollzogenen Impfungen und deren Erfolg unter eigner Verantwortlichkeit für die 
ordnungomäßige Besorgung des Impfgeschäft und die Richtigkeit der Angaben 
dem Impfarzte des Bezirko so zeitig, daß bei der allgemeinen Impfung und der 
Einreichung der Tabelle Rücksicht darauf genommen werden kann, vollständige Mit- 
theilung zu machen. Wundärzte bedürfen einer besonderen Ermächtigung; denjenigen, 
welche bisher jährlich und regelmäsig geimpfe haben, ohne zu einer Beschwerde Ver- 
anlassung zu geben, wird diese Erlaubniß nicht verweigert werden. 
Uuher diesen ist es Jedermann bei einer, im Wiederbetretungsfalle zu erhöhen- 
den Strafe von zehn Thalern untersagt, zu impfen. Die Eltern oder Vormünder 
eines von einem Unberechtigten geimpften Kindes sind mit funf Thalern zu bestra- 
fen. Waltel ein Zweifel über die richtige Impfung des Kindes ob, so ist dieselbe 
zu wiederholen. 
4. 0. 
Es werden Impfbezirke bestimmt und für jeden derselben ein Impfarzt ernannt 
werden. Es bleibt jedoch den Bewohnern eines solchen Vezirkoe vollkommen frei- 
gelassen, sich an jeden anderen autorisirten Impfarzt zu wenden. Da Größe und 
Zahl dieser Bezirke nach der Zahl und dem Wohnort brauchbarer Impfärzte wech-
	        
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