Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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nach acht Tagen, oder später in der Wohnung des Arztes nachgeimpft werden, — 
eben so auch solche, bei denen die erste Impfung fruchtlos war. 
g. 12. 
A#lan Zwischen dem siebenten und neunten Tage müssen zur vorausbeslimmten 
und Aussel, Stunde alle Geimpften an denselben Ort gebracht, oder bel iineino JInsen 
enen. Im Hause besucht und bezüglich des Erfolgs revidirt werden. Für enigen, bei 
denen der Erfolg unzweifelhaft ein guter ist, werden sogleich Isiee nach dem 
beigefügten Formular sule A. ausgefertigt. 
Ist eine dreimalige Vaccination ohne Erfolg vorgenommen worden, so wlrd 
auch dies durch einen Impfschein bestätigt. 
Wenn wegen eines verloren gegangenen Scheines ein neuer verlangt wird, so 
ist er ausdrücklich als „Duplikat“ zu bezeichnen. 
G. 13. 
Jübrung zines Jeder Arzt oder Wundarzt, welcher die Einimpfung der Schubblattern vor- 
1egehuchs, nimmt, soll darüber ein besonderes Tagebuch führen, in welchem der Wohnort, der 
Name des Impflings, seines Vaters oder seiner Mutter, so wie deren Stand, Tag 
und Jahr seiner Geburt, der Tag der Impfung, der Erfolg mit Angabe der An- 
zahl der Schutzblatktern am rechten und am linken Arm, aufgeführt ist. Bei Re- 
vaccinirten ist dieses besonders zu bemerken und nach Besinden der Name des *5*“ 
terk wegzulassen. 
S. 14. 
Impsberichlt. In der ersten Hälfte des Dezembers jeden Jahres sind tabellarische Impf- 
berichte nach beifolgendem Schema sul, B. an den betreffenden Physikus einzu- 
reichen. Der Erfolg ist darin als gut, zweifelhaft, oder fehlgeschlogen zu bezeich- 
nen, und unter den Anmerkungen die Ursache davon, die Zahl der Wiederholung 
und dergleichen anzugeben. Sodann wird von den einzelnen Ortschaften die Zahl 
der Geimpsten mit dem Erfolge aufgeführt, und die Hauptsumme gezogen, wob#l 
die besonders angegeben werden. Etwaige Vorschlaͤge sinden am 
Schluß ih
	        
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