Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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F. 15. 
Impfberechtigte Aerzte, welche diesen Vorschriften zuwider handeln, oder aus Destnofung der 
Unvorsichtigkeit oder beichtsinn den Impflingen Schaden an ihrer Gesundheit zu- 1% shuntenug. 
sügen, haben Rügen, Entziehung des Impfbezirks und angemessene Geldstrafe zu Falle #woihr 
erwarten, sowie sie auch zur Geldentschädigung an die Gefihrketen verurtheilt wer= Wua 
den können. 
S. 16. 
Für jede einzelne Impfung nebst einem Besuche am achten oder neunten Tage Impfatbuͤhren. 
oder Revision durch Herzubringung der Impflinge, nebst sofortiger Ausstellung des 
Impfscheins erhält der impfende Arzt zehn Silbergroschen, wenn der Impfling noch 
nicht das erste bebencjahr überschritten hatte, oder wenn ein Erwachsener revaccinirt 
worden ist, oder wenn die Impfung eineS Kindes in Folge ärztlichen Gutachtens 
über das erste Jahr hinaus verschoben werden mußte. Bei Kindern, welche das 
erste Lebensjahr überschritten haben, hat derselbe funssehn Eilbergroschen für obige 
Leistungen zu erhalten. Wird der Inpsschein später, oder ein Duplikat davon aus- 
gestellt, so sind dafür noch besonders fünf Silbergroschen zu vergäten. Eben so 
sind andere als die oben angeführten Bemühungen, wenn sie verursacht oder ver- 
langt werden, außerdem zu berechnen. Jede nothwendige Nachimpfung koslet bloß 
die Hälfte der ersten, — jede dritte ist unentgeltlich zu. verrichten. 
Für jeden Armen erhält der impfberechtigte Arzt aus der Landebkasse Sieben 
und einen halben Silbergroschen. Zu diesem Behuse muß er schon in der Impf- 
tabelle bemerken, daß die Impfung für Rechnung der Landeskasse erfolgt ist; ferner 
muß er dieselben in einem besondern Verzeichnisse nach den einzelnen Stadtbezirken 
resp. Ortschaften und nach der in der Impftabelle beobachteten Reihenfolge mit ih- 
rer Zahl namentlich aufführen, und für jeden Bezirk oder Ort von dem Bezirks- 
vorsteher oder Ortsrichter die Zahlungsunfähigkeit der Aufgeführten insgesammt 
bestätigen lassen. 
Sodann stellt er den Betrag für die Gesammtzahl fest und legt dieses Ver- 
zeichniß seinem Impfberichte bei. 
Uebrigens darf für Diäten, Reisekosten, Anschaffung der Cymphe, Führung des 
Tagebuchs und Berichte Nicht5 berechnet werden. Nur wenn bei Sungeloen- bee 
Reisekosten sich als unverhältnißmäßig bedeutend herausstellen, wird durch E 
schliestung ##esiche- Regierung eine angemessene Vergütung aus Steiomtrnn 
bewilligt werden 
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