Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

Instruetion 
über 
das Verfahren bei der Prüfung und Stempelung der Waagen. 
Zur Stempelung sollen nur zugelassen werden: 
1) die gleicharmigen Balkenwaagen, 
2) die unter dem Namen der römischen Waage bekannten Schnellwaagen, 
3) solche Brückenwaagen, bei denen das Gegengewicht zum Gewicht der 
bast sich verhält, wie 1: 10 oder wie 1: 
Ueber das Verfahren bei der Prüfung und Stempelung obiger Arten von 
Waagen wird folgende Anweisung ertheilt: 
A. Fleicharmige Waagen. 
g. 1. 
Bei der Prüfung einer neuen, zur Stempelung vorgelegten Waage der oben 
genonnten Art kömmt vornehmlich die Beschaffenheit des Waagebalkens in Belracht. 
Hinsichrlich der dazu gehörigen Schalen ist nur darauf zu sehen, daß sie mit den 
zu ihrer Aufhängung dienenden Ketten oder Schnüren, ohne Auogleichung durch 
willkürliches Anhöngen eines Bleistückes, Drahtes oder eines anderen Ausgleichungs= 
mittels, das mit den Schalen nicht unzertrennlich verbunden ist, gleiche Gewichte 
haben. 
Eine Stempelung der Waagschalen ist aber nicht erforderlich, da die Ueber- 
sungimwas ihrer Gewichte durch die Richtigkeit des Waagebalkens hinreichend ge- 
sichert ist 
F. 2. 
Was den Waagebalken betrifft, so muß derselbe eine regelmäßige, tüchtige 
Ausföhrung, und in seinen beiden Schenkeln eine solche Uebereinstimmung der Ge- 
stalt zeigen, daß daß bloße Auge keine Verschiedenheit wahrnehmen kann. 
ach der tänge und den Abmessungen des Balkens in seinem mittleren Quer- 
schnitte richlet sich die Tragfähigkeit desselben, d. h. die größte Belastung, welche
	        
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