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82. Bekanntmachung,
die Ausführung des zweiten Nachtrags zum revidirten
Postvereinsvertrag
betreffend.
Bei der dritten Konferenz des Deutsch-Oesterreichischen Poskvereins zu Mün-
chen ist unterm 26. Februar vorigen Jahres ein zweiter Nachtragvertrag zu den
revidirten Postvereinsvertrag vom 5. December 1857 abgeschlossen, und von sämmt-
lichen betheiligten Regierungen genehmigt worden.
In dessen Ausföhrung werden hiermit folgende Bestimmungen zur allgemeinen
Kenntniß gebracht:
1. Vom 1. Juli 1858 an wird das Porto für alle im Vereinsverkehr vor-
kommenden Fahrpostsendungen nach der geradlinigen Entfeinung zwischen Abgangs=
und Bestimmungs-Ort, ohne Rücksicht auf die Gebietsgrenzen der einzelnen Vereins-
22 sowie ohne Rücksicht auf die Spedition in einem Sahe berechnet.
Es kommen hierbei für den Berkehr des Furtll. Thurn und Taris'schen
peste in Betracht
o) die Fahrpostsendungen zwischen dem Fürstl. Thurn und Taris'schen Post-
bezirk und andern Theilen des Postvereinsgebiets.
h) die Fahrpostsendungen zwischen dem Fürstl. Thurn und Taris'schen Post-
bezirke und dem Vereinsausland,
JD) *o Fbrkallenhun zwischen Hobenzoleen und den übrigen Theilen des
Thurn und Taxie'schen Postbezirks.
3. “ /st s zwischen einzelnen Theilen des Fürstl. Thurn und
Taris'schen Postbezirks werden (mit der vorstehend unter 2. C. bezeichneten Aus-
nahme) nach den bisherigen Tarbestimmungen auch ferner behandelt. Dies ist auch
der Fall bei solchen Sendungen, welche zugleich durch den Bezirk einer andern Ver-