Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

— 167. — 
einspostverwaltung transitiren, bezũglich des, für diesen Transit bisher erhobenen 
Transitportos. 
4. Die Entfernungen der für den Vereinsfahrpost-Verkehr in Vetracht kommen- 
den Postorte von einander sind in der Weise ermittelt worden, 
) di Entsernungen bis einschließlich 20 deutsche Meilen unmittelbar ge- 
b) 92 Entfernungen das gesammte Vereinsgebiet in Quadrate, deren 
n je 4 deutsche Meilen betragen, getheilt, und die Entfernung der 
Ananpen dieser Quadrate von einander ermittelt worden ist. Die Ent- 
fernung der Mittelpunkte je zweier Quadrale von einander gilt aloé Ent- 
fernung aller in diesen Quadraten gelegenen Postorte von einander. 
5. Für die Sendungen nach und aus dem Vereins-Ausland gilt, insoweit nicht 
besondere Grenzpunkte verabredet sind, bezüglich der Ermittelung der Entfernungen 
zur Berechnung des Vereinsportoo 
a) in der Richtung nach dem Auöland der Austrittort aus dem Vereins= 
gebiet als Abgabe-Orr, 
b) in der Richtung aus dem Ausland der Eintritts-Ort in das Vereins= 
gebiet alé Aufgabeort. 
6. Für jede Fahrpostsendung wird ein Gewichts-Porto und bei Sendungen 
mit angegebenem Werthe außerderdem noch ein Werthporto erhoben. 
7. Das beträgt für jedes Pfund Zollgewicht auf 4 deutsche 
Meilen ½ Sgr. der 112 Kr. Südd. Währung. Uleberschießende Pfund-Theile 
werden für ein vellaa Pfund, überschießende Meilen werden fur volle 4 Meilen ge- 
rechnet. 
8. Als geringster Sotz des Gewichtsportos wird für die gesammte Tarirungs= 
strecke erhoben 
bis einschließlich 3 Meilen 2 Sgr. oder 7 Tr. Südd. Währung, 
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über 8 « « 1 77 3 *. 7 10 7 « « 
« 16 44 « 24 7 4 7“ 7“ 14 " 14 « 
» 24 « « 32 7 5 * 7 18 « l', « 
« 32 « « 40 7 6 « « 21 77. 7 7“ 
7 40 Meilen 7 * *7“ 25 « « « 
Für Sendungen bie einschließlich 1 Pfund wird auf Emtfernungen bis ein- 
ichlich 4 Meilen der geringste Satz des Gewichtsportos mit 1# Scr, oder 
Ar. Südd. Währung erhoben. 
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