Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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9) Das Werthporto beträgt: 
auf ½ inschliehg 40 Thlr. Tblr. aͤn fl. Südd. 
üdd. Währ. 10 bis 17 is, 50 Tol. en oder 120 fl. Oester. 
Entsernungen 22 5n oo. 3 110 fl. Südd. Währ. Währ.) für je 80 Tokr. 
L 120 fl. *i MWähr. du 140 fl. Sudd. 
( er 120 fl. Oeslerr. Wä 
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blscmschmbllchuMMm«Sstdv. Wöbrung. Südd. rMie o int 
1 · . 1 Sgr. oder 3½ Kr. 2 Sgr. oder 7 Nr. 2 
über 12 bis 48 Meilen Sndd. r* Südd. Wbring gh. Deeene 
über 48 Meilen 2 Sir. eder 7 àr. 3 Ehr. ber 10 Nr. 3 Sgr. our 10, dr 
Süudd. mernnt Südd. Wäbrung. S -S. Währung. 
bei Sendungen über 800 Thlr. oder 1400 Fl. Südd. Währung oder 1200 Fl. 
Oesterr. Währung tritt für den, diese Summe übersteigenden Theil des angegebenen 
Wertho der Sendung eine Hemäßsgung des Werthportos auf die Hälfte der Säte 
für je 80 Thlr. u. s. w 
10. Zur Erhebung da Gewichts. und Werthportos werden: 
a) bei der Thalerwährung 
½9 Sgr. auf ¼ Sgr. 
2½% Sar. « 2/ Sor. 
½% Sgr. „ ¾ Sgr. 
5% Sgr. „ 1 Sgr. 
b) bei der Södd. Währung jeder Bruchkreuzer auf den nächsten vollen 
Kreuzer aufsteigend, 
abgerundet. 
I1. Bei jeder Vereinspostanstalt können (vorläufig jedoch noch mit Ausnahme 
des Verkehr mit Oesterreich) Beträge bis 40 Thlr. oder 70 Fl. Südd. Währung 
zur Wiederauszahlung an einen bestimmten, innerhalb des Vereinsgebiets wohnen= 
den Empfänger eingezahlt werden. An Porto wird dafür das Minimalfahrpost- 
porto und als Gebühr für die Wicheravszahlung für je 35 Thir. — 1 Sgr. und 
für je 5 Fl. — 2 Kr. erhobe 
12. Ist der einer Senn beigegebene hleibrih 1 Jollloth (1/90 Zoll- 
pfund) oder darüber schwer, so wird er für das ganze Gewicht mit dem nach der 
Entfernung ktreffenden Briefporto, jedoch ohne Suschtar belegt. 
13. Gehören mehrere Stücke zu einem Begleitbrief, so wird für jedes ein- 
zelne Stück das Gewicht-Porto, und eintretenden Falls, das Werthporto, beson- 
ders thereche- 
. Bei den Poststellen sind demnächst Verzeichnisse der Entfernungen der
	        
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