Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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ohne Gefahr einer nachtheiligen Biegung einer jeden Waagschale zugemuthet wer- 
den kann, weshalb diese bei der Prüfung zu konstatiren ist. 
In der zur Unterstützung dienenden Scheere muß der Balken mittelst einer 
in seiner Mitte unwandelbar befestigten Stahlschneide, deren nach unten gekehrte 
Schärse in stählernen Pfannen ruht, in einer vertikalen Ebene frei spielen, ohne 
daß er selbst oder seine Zunge seitwärte anstreichen kann. 
Die erwähnte Zunge muß mit dem Waagebalken, senkrecht über der Mittel- 
schneide desselben, auf eine unveränderliche Weise verbunden sein. Sie muß eine 
Ferade Linie bilden, die beim Einspielen vertikal steht, während die Mittellinie des 
Balten- dann eine horizontale bage hat 
m Aufhängen der Waagschalen dienen zwei mit ihren Schärfen nach oben 
helehre Stahlschneiden, die mit den Enden des Balkens so verbunden sein miüssen, 
daß sie unter sich und mit der alc Drehachse dienenden Mittelschneide parallel sind. 
Außerdem müssen alle drei Schneiden auf der vertikalen Ebene des Waagebalkens 
senkrecht stehen, und die gehörige Härtung haben, um gegen eine zu schnelle Ab- 
nutzung gesichert zu sein. 
Die Pfannen in den Gehängen der Waagschalen müssen auf den zugehörigen 
Stahlschneiden ohne alle Klemmungen und seitliche Reibungen frei spielen. ARuch 
ist darauf zu sehen, daß sie nur mil den äußersten Schärfen der Schneiden in Be- 
rührung kommen können 
Die Art der Aufhängung, bei welcher an den Enden deö Waagebalkens statt 
der nach oben gekehrten Stahlschneiden hohle Pfannen befestigt, die zugehörigen 
Schneiden aber in den Gehängen angedracht sind, ill ganz fehlerhaft, und darf 
eine auf diese Weise konstruirte Waage nicht zur Eichung zugelassen werden. 
S. 3. 
Die fernere Prüfung, welche der Stempelung vorhergehen muß, betrifft die 
Erforschung der Richtigkeit und Empfindlichkeit. 
ftc Richtigkeit eines Waagebalkens gehört, neben den im vorigen Paragra- 
phen genannien Erfordernissen, zweierleh: 
1) daß der Balken — sich im Gleichgewichte sei, und 
2) daß er gleicharmig sei. 
Das Vorhandensein der ersten Bedingung zeigt sich sofort, wenn die Zunge 
des von den Schalen befreiten Waagebalkeno genau einlleht, und in diese Stel- 
lung nach einigen Schwankungen wieder zurückkehrt, nachdem man sie durch Anstoß 
elwas daraus entfernt hat. 
Dieselbe Probe, jedoch mit gleicher Belastung der beiden Arme des * Woaagt= 
baleeno, gert auch Aufschluß über das Zutreffen der zweiten Bedingung,
	        
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