Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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38. Bekanntmachung, 
die Erhebung der Tare für Kreuzbandsendungen im internen 
Postvereinsverkehr 
betreffend. 
Auf Veranlassung der Fürstl. Thurn und Taxis'schen Generalpostdirektion zu 
Frankfurt a./M. wird nach erfolgter Zustimmung der sämmtlichen betheiligten Re- 
gierungen m—m zur Nachachtung öffentlich bekannt gemacht. 
Vom I. Juli laufenden Jahres an wird für Kreuzbandsendungen nach den 
nicht zum Vrst Thurn und Taxis'schen Postbegirk gehörigen Theilen des Post- 
vereinögebieté, sodann nach den Hanfsesiädten und nach Hohenzollern der Satz von 
vier Pfennigen bis ein Zollloth auschließlich, sodann für jedes weitere Loth oder 
einen überschießenden Loththeil Mehrgewicht, unmittelbar und ohne die biöherige 
Abrundung erhoben. Es hat jedoch die Portozahlung durch Freimarken, welche 
von den Absendern selbst auf den Sendungen anzubringen sind, zu erfolgen. Zu 
diesem Behufe sind bei den Poststellen, welche auch zur Auskunftsertheilung über 
richtige Frankatur angewiesen sind, Freimarken zu dem Werthe von vier Pfennigen 
käuslich zu erhalten. 
Hinsichtlich der Kreuzbandsendungen nach den übrigen Theilen deo Fürstl. Thurn 
und Taxis'schen Poslbezirks, sowie nach dem Hoslvereincaucland verbleibt es bei 
der biöherigen Abrundung des Portos auf ½, ½2, 3 und ganzen Groschen. 
Greiz, am 20. Juni 1858. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung vas. 
J. Fritz, i. V. 
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