— 170 —
38. Bekanntmachung,
die Erhebung der Tare für Kreuzbandsendungen im internen
Postvereinsverkehr
betreffend.
Auf Veranlassung der Fürstl. Thurn und Taxis'schen Generalpostdirektion zu
Frankfurt a./M. wird nach erfolgter Zustimmung der sämmtlichen betheiligten Re-
gierungen m—m zur Nachachtung öffentlich bekannt gemacht.
Vom I. Juli laufenden Jahres an wird für Kreuzbandsendungen nach den
nicht zum Vrst Thurn und Taxis'schen Postbegirk gehörigen Theilen des Post-
vereinögebieté, sodann nach den Hanfsesiädten und nach Hohenzollern der Satz von
vier Pfennigen bis ein Zollloth auschließlich, sodann für jedes weitere Loth oder
einen überschießenden Loththeil Mehrgewicht, unmittelbar und ohne die biöherige
Abrundung erhoben. Es hat jedoch die Portozahlung durch Freimarken, welche
von den Absendern selbst auf den Sendungen anzubringen sind, zu erfolgen. Zu
diesem Behufe sind bei den Poststellen, welche auch zur Auskunftsertheilung über
richtige Frankatur angewiesen sind, Freimarken zu dem Werthe von vier Pfennigen
käuslich zu erhalten.
Hinsichtlich der Kreuzbandsendungen nach den übrigen Theilen deo Fürstl. Thurn
und Taxis'schen Poslbezirks, sowie nach dem Hoslvereincaucland verbleibt es bei
der biöherigen Abrundung des Portos auf ½, ½2, 3 und ganzen Groschen.
Greiz, am 20. Juni 1858.
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung vas.
J. Fritz, i. V.
EEIIEIIII