Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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ihren Wirklichen Geheimen Rath, außerordenklichen Gesandten und be- 
vollmächtigten Minister, Ritter des rothen Adler-Ordens erster Kiasse 
mit Eichenkaub, Ritter des r erster Klasse, des Fürstlich Ho- 
henzollerschen Haus-Ordens 
und Seine Majestär der Kaiser von Persien Seine Exrellenz Ferrokh Khan 
Eminol Molk, Zuslucht der Größe, Liebling des Königs, Großbotschaf- 
ter des Persischen Reichs, Inhaber des Königlichen Bildnisses, des 
blauen Bandes und des Diamant-Gürtels 2c., 
welche beide Bevollmächtigre sich in Paris vereinigt und, nach dem Austausch ihrer 
in gutler und gehöriger Form befundenen Vollmachten, die nachstehenden Artikel 
verabredet haben. 
Artikel 1. 
Von diesem Tage an soll aufrichtige Freundschaft und ein dauerndes gutes 
Einwernehmen zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins und allen 
ihren Unterthanen und dem Versischen Reiche und allen Persischen Unterthanen 
bestehen. 
Artikel 2. 
Die Botschafter, bvollmächsigten Minister oder anderen diplomatischen Agen- 
ten, welche cs einer jeden der hohen vertragenden Mächte gefalleu möchte, an die 
andere zu entsenden, und t zu unterhalten, sollen, sie selbst und das r* 
Personal ihrer Mission ebenso aufgenommen und behandelt werden, wie in den 
respectiven Ländern die Botschafter, bevollmächtigten Minister oder anderen diplo- 
matischen Agenten der meistbegünstigten Nationen ausgenommen und behandelt 
werden, und sie sollen daselbst in allen Beziehungen dieselben Vorrechte und Frei- 
heiten genießen. 
Artikel 3. 
Die Unterkhanen der hohen vertragenden Theile, Reisende, Kaufleute, Ge- 
werbtreibende und andere, sei es, daß sie in dem Gebiete der hohen vertragenden 
Theile sich nur vorübergehend aufhalten, oder daselbst ihren Wohnsitz genommen 
haben, sollen geachtet und von den Behörden des Landes und ihren eigenen Agen- 
ten wirksam beschützt und in allen Beziehungen ebenso wie die Unterthanen der 
meistbeguͤnstigten Nation behandelt werden. 
25.
	        
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