Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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Die diplomatischen Agenten und Konsuln Preußens und der übrigen Zollver- 
eins= Staaten werden weder öffentlich noch insgeheim die Persischen Unterthanen in 
Schutz nehmen. 
Die diplomatischen Agenten und Konsuln Persiens werden weder öffentlich 
noch insgeheim die Unterthanen von Preußen und den übrigen Zollvereins-Staaten 
in Schutz nehmen. 
Die Konsuln der hohen vertragenden Theile, welche in den respectiven Stoa- 
ten Handel treiben, sollen denselben Gesetzen und Gebräuchen unterworsen sein, wie 
ihre Nalionalen, welche denselben Handel treiben. 
Artikel 8. 
Der gegenwärtige Handels= und Freundschafts-Vertrag soll, so Gott will, 
getreulich beobachtet und aufrecht erhalten werden, während acht Jahren vom Tage 
der Unterzeichnung angerechnet, und weiter für die Dauer von zwölf Monaten, 
nachdem der eine der hohen vertragenden Theile dem andern seine Absicht ange- 
kündigt haben wird, den Vertrag nicht länger fortbestehen zu lassen. Jeder der 
hohen vertragenden Theile behält sich das Recht vor, den Vertrag nach einer Dauer 
von acht Jahren oder später aufzukundigen. 
Ingleichen ist zwischen den hohen vertragenden Theilen verabredet, daß der 
gegenwärtige Vertrag und alle seine Bestimmungen zwölf Monate nach Empfang 
der Eröffnung, durch welche die Kündigung des Vertrags erfolgt, vollständig auf- 
hören und keine Geltung mehr haben sollen. 
Artikel 9. 
Der gegenwärtige Vertrag soll ratisicirt und die Ratisicationen sollen in Pa- 
ris oder in Konstantinopel innerhalb zwölf Monaten, oder, wenn thunlich, früher 
ausgetauscht werden. 
Zu urkund dessen haben die respertiven Bevollmächtigten der hohen vertra- 
genden Theile den gegenwärtigen Vertrag unterzeschnet und demselben ihre Siegel 
beigedruckt. «
	        
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