Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

— 182 — 
F 3. 
Die Stempelung entbindet Niemand von der Verpflichtung, dafür Sorge zu 
tragen, daß seine geeichten Gewichte und Waagen nicht durch den Gebrauch oder 
Zufall unrichtig werden. "« 
Die Ueberwachung dieser Verordnung und das Untersuchungoverfahren gegen 
die Contravenienten liegt — unbeschadet der dem Fürstlichen Eichungsamte über- 
tragenen Befugnisse — den Polizeibehörden und beziehendlich deren Organen ob. 
Greiz, den 13. Juli 1858. 
Fürstl. Reuß-Plauische Laudesregierung dafs. 
Frik i. V. 
R. v. Gesdem Crispendorl.
	        
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