Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß ülterer Linie.
„W. 20.
(Ausgegeben den 16. August 1858.)
38. Regierungs-Verordnung,
die Verpflichtung zur Bestellung von Insinnationsmandataren
betrefsend.
Da Ladungen und Zufertigungen in Rechtssachen zeither den außerhalb res
Bezirks der Prozeßbehörde wohnhaften Sachwaltern für die von ihnen vertretenen
Parteien in einer Weise behändigt wurden, welche hinsichtlich der Legalitäl der In-
sinuation überhaupt und bezüglich der Berechnung der in Frage kommenden Fristen
insbesondere zu manchen Zweifeln Anlaß gab, so sindet sich Furstliche Landesregie-
rung bewogen, mit höchster Landesherrlicher Genehmigung Folgendes zu verordnen:
S I.
Jedem Sachwalter, welcher die Führung einer streitigen Rechtésache vor einer
Unterbehörde übernimmt, in deren Gerichtssprengel weder er, noch sein Client wohn-
haft ist, liegt die Verpflichtung ob, zu Empfangnohme der Ladungen und Zuler-
tigungen einen, am Sitze des Gerichts oder wenigstens in dessen Bezirke wohnenden,
Snubstituten — Insinualionsmandatar — zu beauftragen und sofort bei seinem
Auftreten für seinen Elienten der Prozeßbehörde namhaft zu machen.
IAt die Prozeßbehörde ein Patrimonialgericht, so ist in gleichem Falle und zu
gleichem Zwecke ein Substitut am Wohnorte des Gerichtsverwalkers zu bestellen,
dasern nicht der mit der Sachführung beauftragte Anwalt selbst da wohnt.
g. 2.
In Rechtssachen, welche vor einer Oberbehoͤrde in erster Instanz zu verhandeln
sind, müssen Sachwalter, die außerhalb Greiz ihren Wohnort haben, einen, an die-
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