Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

— 184 — 
sem Oite wohnhaften Insinuationsmandatar bestellen, falls nicht der Elient selbst 
da wohnt. 
Bei Rechtssachen, welche in zweiter Instanz vor eine Oberbehörde gelangen, 
tritt unter gleicher Voraussehzung diese Verpflichtung nur dann ein, wenn dieselben 
nicht nach dem Gesebe über den unbestimmten summarischen Prozeß vom 24. Dezbr. 
(*52 zu verhandeln sind. Die Benennung des erwählten Substituten muß in die- 
sem Falle sowohl vom Sachwalter des Appellanten, als vom Anwalte des Appella- 
ken im Laufe der zur Ausführung der Axpellationsbeschwerden bestimmten Frist bei 
der Oberbehörde bewirkt werden. 
8. 3. 
Befähigung zur juristischen Praxis wird von dem erwählten Substituten — 
Insinuatiensmandatar — nicht ersordert. Auch bedarf es nicht der Beibringung 
einer Vollmacht für denselben. Jede dem namhaft gemachten Insinuationomanda= 
tar legal bewireie Insinnation ist in ihrer Wirkung einer an die Partei selbst be- 
wirkten Behändigung gleich zu achten. 
S. 4. 
Insinnationen an Sachwalter, welche zur Bestellung eines Insinnation= 
2 verpflichtet sind, dürfen künftig nicht mehr bewirkt werden 
i die Ernennung eines Insinnationémandatars verabsäumt worden, so darf 
die #ebiroigan lediglich an die Partei selbst erfolgen; der säumige Sachwalter 
aber ist mit einer Ordnungsstrafe von Einem bis zu Fünf Thalern zu belegen und 
muß seinen Elienten wegen des demselben durch seine Verschuldung zugefügten Nach- 
theils schadlos halten. 
S. ö. 
Die gegenwärtige Verordnung leidet vom I. October dieses Jahres an auch 
auf die schon anhängigen Rechtosachen Anwendung. Innerhalb dieser Frist müssen 
daher Sachwalter, bei Vermeidung der F. 4 angedrohten Nachtheile, Insinuations. 
mandatare für die ihnen zur Führung anvertrauten Rechtssachen benennen, falle 
die Voraussetgungen für diese Maßregel vorliegen. 
Greiz, den 3. August 1858. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
K. v. Geldern= Erispe#ndor .
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.