— 184 —
sem Oite wohnhaften Insinuationsmandatar bestellen, falls nicht der Elient selbst
da wohnt.
Bei Rechtssachen, welche in zweiter Instanz vor eine Oberbehörde gelangen,
tritt unter gleicher Voraussehzung diese Verpflichtung nur dann ein, wenn dieselben
nicht nach dem Gesebe über den unbestimmten summarischen Prozeß vom 24. Dezbr.
(*52 zu verhandeln sind. Die Benennung des erwählten Substituten muß in die-
sem Falle sowohl vom Sachwalter des Appellanten, als vom Anwalte des Appella-
ken im Laufe der zur Ausführung der Axpellationsbeschwerden bestimmten Frist bei
der Oberbehörde bewirkt werden.
8. 3.
Befähigung zur juristischen Praxis wird von dem erwählten Substituten —
Insinuatiensmandatar — nicht ersordert. Auch bedarf es nicht der Beibringung
einer Vollmacht für denselben. Jede dem namhaft gemachten Insinuationomanda=
tar legal bewireie Insinnation ist in ihrer Wirkung einer an die Partei selbst be-
wirkten Behändigung gleich zu achten.
S. 4.
Insinnationen an Sachwalter, welche zur Bestellung eines Insinnation=
2 verpflichtet sind, dürfen künftig nicht mehr bewirkt werden
i die Ernennung eines Insinnationémandatars verabsäumt worden, so darf
die #ebiroigan lediglich an die Partei selbst erfolgen; der säumige Sachwalter
aber ist mit einer Ordnungsstrafe von Einem bis zu Fünf Thalern zu belegen und
muß seinen Elienten wegen des demselben durch seine Verschuldung zugefügten Nach-
theils schadlos halten.
S. ö.
Die gegenwärtige Verordnung leidet vom I. October dieses Jahres an auch
auf die schon anhängigen Rechtosachen Anwendung. Innerhalb dieser Frist müssen
daher Sachwalter, bei Vermeidung der F. 4 angedrohten Nachtheile, Insinuations.
mandatare für die ihnen zur Führung anvertrauten Rechtssachen benennen, falle
die Voraussetgungen für diese Maßregel vorliegen.
Greiz, den 3. August 1858.
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das.
Otto.
K. v. Geldern= Erispe#ndor .