— 185
30. RNegicrungs-Verordnung,
die Anwendung des neuen Landeögewichts beim Kochsalzdetailhandel
belreffend.
In Ausführung der 8. 8 der Landecherrlichen Verordnung vom 7. April
vorigen Jahres findet sich Fürstliche Landeoregierung bewogen, Folgendes zu be-
stimmen.
8. 1.
Die zum Detailverkauf des Kochsalzes concessionirten Händler dürfen von dem,
auf den 1. October dieses Jahres bestimmten Termin für Einführung des neuen
bandecgewichts an lediglich dieses Gewicht führen, und haben sich daher bis dahin
mit einem vollständigen, ordnungomäßig geeichten Satze desselben zu versorgen.
S. 2.
Der Verkaufspreis des Salzes im Detailhandel wird hiermit für Ein Pfund
des neuen Landeogewichts auf Elf Pfennige festgesegt. Für Bruchtheilpfennige,
welche sich nach Maßgabe dieses Preises für kleinere Gewichtmengen (unter einem
Pfunde) ergeben, ist der Händler volle Pfennige zu berechnen berechtigt. Jede
Ueberschreitung dieser Verkaufotare ist von den Polizeibehörden mit einer dem be-
treffenden Händler aufzuerlegenden Strase von fönf bis zu zehn Thalern zu ahn-
den und zieht im Wiederholungsfalle Verlust der Concession nach sich.
F. 3.
In den Fürstlichen Salzniederlagen besteht vom 1. October dieses Jahres an
der Preis des Kochsalzes in zwei Thaler 238 Sgr. 3 Pf. für den Zentner des
neuen Landeögewichts.
28·