Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

Gesetzsammlung 
des Fuͤrstenthums Reuß alterer Linie. 
M. 21. 
(Ausgegeben den 30. August 1858.) 
  
10. #s# as M. 4 *4 
die bei ermangelnden Collateral-Erbfällen von den Geistlichen auf 
dem Lande einzusendenden Vacatscheine 
bekrefsend. 
Zu besserer Ueberwachung der durch Regierungs-Bekanntmachung vom 3. Fe- 
bruar 1854 eingeschärften Vorschrift, nach welcher den Geistlichen auf dem Lande 
die Anzeige der in ihren Parochien vorkommenden Collateral-Erbfälle obliegt, be- 
stimmen Wir hiermit: 
Ist in einem Jahre in der Parochie eines Geistlichen auf dem Lande ein zur 
Anzeige geeigneter Collateral-Erbfall nicht vorgekommen, so hat derselbe am Schlusse 
des Jahres dem zuständigen Fiskal einen Vacatschein zuzustellen. 
Die Pfarrämter haben diese Vorschrift genau zu beobachten; bei etwaiger Ver- 
absäumung liegt deren Erinnerung dem Collateralgeldersiskal ob. 
Greiz, den 6. August 1858. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
N. v. Geldern-Erispendort. 
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