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41. Bekanntmachung,
die über Ausstellung von Heimathscheinen und Aufnahmebescheini-
gungen im Herzogthum Sachsen-Coburg-Gotha anher ergangenen
Mittheilungen
betreffend.
Nach einer anher gelangten Mittheilung des Herzogl. Sächsischen Staars-
ministeriums zu Gotha sind in Folge einer mi dem 1. vorigen Monaté eingetre-
tenen neuen Organisation der Behörden des Herzegthumo Sachsen= Coburg= Gotha
zur Ausstellung von Heimathscheinen und Aufnahmebescheinigungen, uberhaupt zu
den Verhandlungen wegen der Uebernahme auczuweisender Personen, außer dem
Herzogl. Staatsministerium, nur folgende Behörden
I. im Herzogthum Coburg:
das bandrathbamt zu Coburg,
dac Justizamt zu Königsberg und
die Magistrate zu Coburg, zu Neustadt und zu Rodach,
II. im Herzogthum Gotha:
die Landrathöämter zu Gotha, zu Ohrdruf und zu Waltershausen,
das Justizamt zu Volkenroda,
das Justizamt zu Nazza und
die Stadträthe zu Gotha, zu Ohrdruf und zu Walterêhausen
ermächtigt, was unter Bezugnahme auf die Regierungs-Bekannemachung vom 4.
August 1852 (el. Stück 10. No. 19 der hiesigen lesehlammlung vom Jahr 1852)
hlerdurch zur Nachachtung öffentlich bekannt gemacht wird
Greiz, am 7. August 1858.
Fürstl. Reuß-Plauische Laudesregierung dafs.
Otto.
K. v. Geldern= Erlspendors.