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1) die Annahme und Wiederausgabe des ven einer der kontrahirenden Re-
gierungen aucgegebenen Staatopapiergeldes alc Zahlungomittel im ge-
meinen Verkehr ihrer Mänder unbehlnderl zu gestatten, und
2) dieses Staats-Papiergeld weder für den allgemeinen Umlauf, noch für
die elwa stattsindende Annahme bei den öffentlichen Kassen unter denje-
nigen Nennwerth herabzusetzen, welchen die Regierung bestimmt hat, von
der das Papiergeld ausgegeben ist.
Art. 2.
Die kontrahirenden Regierungen werden den Gesammtbetrag ihres Staaté-
Popiergeldes und zwar
die E— Sachsen-Weimar= Lisenach
600,000 Thlr.
die Neerung. nn elpegihun Zachsen- Meiningen von. 600,000 Thlr.
die Regierung des Herzogihume Sachsen-Altenburg von 500,000 Thlr.
die Regierung des Herzogthumo s Gelha,
für Sachsen Coburg vo — 200,000 Thlr.
für Sachsen-Gotha von# 400,000 Thlr.
die Regierung des Fürstenthums Schwarzburg= Rudolstadt von 200,000 Thtr.
während der Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunft nicht vermehren, wobei es je-
doch jeder Regierung überlassen bleibt, ihr Papiergeld in Cassenscheine von anderen
Werthbeträgen, jedoch nicht unter einem Thaler im Vierzehn-Thalerfuße oder un-
ter einem Gulden im vierundzwanzig und einem halben Guldenfuße umzuwandeln,
insofern dadurch der gesammte, oben angegebene Nennwerth ihres Papiergeldes nicht
erhöhet wird.
Art. 3.
Eine jede der kontrahirenden Regierungen wird mindestens eine Kasse in ih-
rem Staatögebiete bestimmen und öffentlich bekannt machen, bei welcher das von
dieser Regierung auigegebene Papiergeld zu jeder Zeit auf Präsentation gegen Zah-
lung des vollen Nennwerths in gesetzlich zulässigen Silber Courant-Munzen um-
getauscht werden kann.
Ueber die Ausfährung der vorstehenden Bestimmung werden die kontrahiren-
den Regierungen unter Angabe der von ihnen bestellten Einlösungöstellen sich gegen-
leitig Mittheilung machen.