Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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Separat. Artikel 
zu der Uebereinkunft wegen der gegenseitigen Zulassung 
des Papiergeldes. 
Bei dem heutigen Abschlusse der Uebereinkunft zwischen dem Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach, dem Herzogihume Sachsen-Meiningen, dem Herzog= 
thume Sachsen-Altenburg, dem Herzogthum Sachsen: Coburg: Gotha und dem Für- 
stenthume Schwarzburg-Rudolstadt, wegen gegenseitiger Zulassung des Papiergeldes 
dieser Staaten sind von den ernannten Bevollmächtiglen unter dem Vorbehalte der 
Ratisikation noch folgende besondere Artikel verabredet worden, welche, obwohl nicht 
zur öffentlichen Bekanntmachung geeignec, dennoch dieselbe Gültigkeit haben sollen, 
als wenn sie in die Uebereinkunft selbst eingerückt wären: 
Separat-Art. 1. 
Die kontrahirenden Regierungen machen sich gegenseitig verbindlich, eine 4# 
für ihr Gebiet bei Strafe zu verbieten, daß dag Papiergeld anderer alo d 
der gegemwärtigen Uebereinkunft theilnehmenden Skaaten, ingleichen süneche von 
Korporationen, Gesellschaften oder Privaten ausgegebenen Banknoten oder sonflige 
auf den Inhaber lautende unverzinsliche Schuldverschreibungen, insoweit der Werth- 
betrag deo einzelnen Stücke zehn Thaler im Vierzehnthalerfuße oder den Werth 
derselben in einem anderen Münzfuße nicht erreicht, vom 15. März 1856 an zu 
Zahlungen gebraucht werden. 
Separat= Art. 2. 
Es bleibt jedoch den Regierungen vorbehalten, für einzelne Theile ihrer Län- 
der, welche entweder von dem Gebiete solcher Staaten umschlossen sind, deren Pa- 
piergeld verboten werden wird, oder für welche besondere Verkehrs-Verhälknisse 
dieses nothwendig erscheinen lassen, eine Aucnahme von dem Verbote zu machen. 
Auch behalten sämmtliche kontrahirende Regierungen sich vor, nach Befinden 
für ihre Länder, das königlich preußische und das königlich sächsische Staatspapier= 
geld von dem Verbote uusgunehnten
	        
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