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2) zum Art 2 des offenen Vertrags:
die Worte
„jeder Zeit auf Präsentation“
wurden allseitig so verstanden, daß die Umwechslung zwar sofort nach der Präsen-
tation erfolgen solle, jedoch innerhalb der in den einzelnen Staaten vorgeschriebe-
nen Geschäfte-Ordnung.
) zum Art. 5 des offenen Vertrags.
Man ilst allseitig darüber einverstanden, daß vertrauliche Besprechungen ohne
verpflichtenden Charakter uber die Zulassung den Papiergeldes der einzelnen kontra-
hirenden Staaten in anderen Staaten nicht unter die im Art. 5 erwähnten Ver-
handlungen fallen.
Auch wurdr allseitig anerkannt, daß einer Verhandlung über gegenseitige Zu-
lassung dec Papiergeldes mit solchen Staaten nichtö entgegenstehen werde, deren
Papiergeld schon nach der gegenwärtigen Uebereinkunft in dem Gebiete der an der-
selben theilnehmenden Staaten zugelassen werden dürfe.
4) zum Art. 6 des offenen Vertrags.
war darüber einverstanden, daß bei der Verschiedenheit der Interessen
de Herzogthumo Coburg und des Herzogthumo Gotha die Kündigung der Ueber-
einkunft in Betreff eineo jeden dieser Herzogthumer für sich besonders eintreken
könne.
5) zum Separat= Art. I.
Allseitig ward voraucgesetzt, daß die zu erlassenden Verbote und Strafandro-
hungen thunlichst in Uebereinstimmung mit den Königlich Preußischen und König-
lich Sächsischen Anordnungen erlassen werden.
6) zum Separat= Art. 2.
Mit Beziehung auf Alinen 1. war man allseitig darüber einverstanden, daß
die Noten der Vayerischen Hypotheken= und Wechselbank im ganzen Herzogthum
Sachsen= Coburg zugelassen werden dürfen.
Hierauf wurde gegenwärtigec Protokoll eben so wie die Uebereinkunft selbst
nebst den Separat= Artikeln nach geschehener Vorlesung in einem Exemplare unter-
zeichnet und nebst der Uebereinkunft und den Separat-Artikeln von dem Großher=
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