Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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stählernen Pfannen, der sogenannten Scheere, ruht. Eine eben solche Schneide, 
nur mit nach oben gekehrter Schärfe, ist am Ende des kurzen Armes angebracht, 
und diese trägt vermittelst eines gabelförmigen, mit Stahlpfannen versehenen, Ge- 
hänges einen Doppelhaken zum Anhänge der Waagschale, oder zur unmittelbaren 
Aufhängung der zu wiegenden Kor 
Um das Gewicht der letzteren zu bestimmen, dient ein unveränderliches Gegen- 
gewicht, das sogenannte baufgewicht, welches an dem langen Arme des Waage- 
balkens so aufgehängt ist, daß es versuchsweise hin= und hergeschoben werden kann, 
bib der Waagebalken in horizontaler Stellung zum Gleichgewicht kömmt. 
Diese Stellung wird auf gleiche Weise, wie bei der gleicharmigen Waag 
durch eine auf dem Waagebalken befestigte, in der Scheere frei spielende Juche 
angezeigt. Endlich ist auf dem langen Arme des Waagebalkens eine Theilung mie 
beigesebten Zahlen angebracht, um mittelst derselben das Gewicht der am kurzen 
Arm hängenden bast ohne Weiteres ablesen zu können. 
K. 9. 
Damit eine Wieevorrichtung der fraglichen Art zur Eichung zugelassen wer- 
den kann, muß dieselbe durch ihre äußeren Konstruktions-Verhältnisse folgenden 
Anforderungen enlswrcchen: 
1) Der Waagebalken muß eine regelmäßige Bearbeitung und eine hin- 
reichende Stärke haben, um selbst bei der schwersten Belastung nicht 
gebogen zu werden. 
2) Der vertikale Querschnitt des Balkens muß überall ein Rechteck mit 
horigontalen und vertikalen Seiten sein. Am langen Arme müssen alle 
diese Rechtecke gleiche Breite haben; während die Hohen nach dem 
äußersten Ende des Armes zu eiwas abnehmen können. 
3) Waagebalken mit Querschnitten in Geseat eines übereck gestellten Qua- 
drates sind zur Eichung nicht zulässig 
4) Wenn man e nicht vorziehl, den egebolten blank zu lassen, so kann 
er geschwärzt oder bronzirt, und allenfalls mit einem dünnen Firniß 
überzogen werden. Ein dick aufgetragener Anstrich mit Oelsarbe ist 
dagegen nicht zulässig. 
5) Die Stahlschneiden müssen die gehdrige Härkung und eine solche Zu- 
schärfung haben, daß sie die ebenfalls gehärteten Pfannen nur mit der 
äußersten Kante berühren.
	        
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