Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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Urkunde, 
den Beitritt des Fürstenthumes Reuß Aelterer Linie zu dem Ver- 
trage vom 21. Januar 1856 wegen gegenseitiger Zulassung 
des Papiergeldes 
betreffend. 
Nachdem die bei dem Vertrage vom 21. Jannar 1856 wegen gegenseitiger 
Zulassung des Papiergeldes bethetigten Hohen Staatsregierungen auf dießseitiges 
Ansuchen Sich bereit sinden lassen, dem Fürstenthume Reuß Aelterer Linie rück- 
sichtlich seiner, laut Gesetzes vom 15. Mai 185 im Betrage von Einhundert und 
dreißig tausend Thalern. zu emittirenden Cassenscheine den Beilritt zu obigem Ver- 
trage zu verstatten: so wird im Namen und höchsten Auftrage Sr. Durchlaucht 
des regierenden Fürsten Reuß Aelterer Linie durch die unterzeichnete Landeéregierung 
hiermit die Erklärung abgegeben, daß die dießseitige Regierung den diesfallsigen 
Hauptvertrag, welcher aus sechs Artikeln bestehend, mit den Worten: 
„Se. Konigliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, 
„Se. Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen, Se. Hoheit der Herzog 
„von Sachsen-Altenburg, Se. Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg- 
„Gotha und Se. Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt haben 
„in der Absicht, den Nachtheilen möglichst zu begegnen, welche Ihren Lan- 
„des = Interessen durch die von andern Staaten angeordnete Auseschließung 
„fremden Vapieraede- drohen, und in der Absicht, den gegenseitigen Ver- 
„kehr vor jeder Störung zu bewahren, Verhandlungen eröffnen lassen und 
„zu dem Ende zu Bevollmächtigten ernannt: 
anfängt, und mit den Worten: 
„So geschehen Weimar, am 21. Januar 1356. 
Bernhard von Watzdorf. Gustav Thon. 
Erust Wagner. Alfred von Larisch. 
Camillo Richard v. Seebach. Hermann von Bertrab.“ 
schließt, sowie die dazu verabredeten drei Separat-Artikel von demselben Datum
	        
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