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artigen Unternehmung, so wie die Besörderung des Absatzes solcher außersächsischen
Loose ist, sowelk nicht rücksichtlich der Eingangs gedachten besonderen Arten von
Ausspielungen Ausnahmen von Fürstlicher vandesregierung gestartet werden, ver-
boten.
1t1“
Der Unternehmer eines Lotto ist mit Arbeitshaus von zwei bis sechs Mo-
naten und mit einer Geldbuße bis zu Funfzig Thalern zu belegen.
Im Wiederholungsfalle sind diese Strasen verhältnißmäßig, das erste Mal
bis zu einjähriger Arbeithaus: und Einhundert Thalern Geldstrafe, bei fernerer
Wiederholung bio zu dreijähriger Arbeitshaus= und Zweihundert Thalern Geldstrafe
zu erhöhen.
g. 3.
Wer für eine Lottounternehmung Einsähe annimmt oder sammelt, wird mit
vier= bic achtwöchigem Gefängniß und einer Geldbuße bis zu Zwanzig Thalern, im
Falle der Wiederholung mit Arbeitéhaus bis zu acht Monaten und einer Geldbuße
bis zu Funszig Thalern bestraft.
Bei weiteren Wiederholungen ist die Arbeitshausstrase verhältnißmäßig, jedoch
nicht über zwei Jahre, die Geldstrase nicht über Einhundert Thaler zu erhöhen.
F. 4.
Wer, ohne selbst Unternehmer oder Sammler zu sein, für Beförderung des
Lotlospielo in irgend einer Weise, namentlich durch Ueberbringung oder Abholung
der Lisien, Nummern, Lottozettel, Einlagen oder Gewinne wissentlich mitwirkt, hat,
er möge dieo unentgeltlich ober um bohn gethan haben, Gefängniß bis zu sechs
Wochen und Geldbuße bio zu Zehn Thalern verwirkt.
Im ersten Wiederholungsfalle sind dirse Strafen bis zum doppelten Maaße zu
steigern; auch bei ferneren Wiederholungen soll eine verhältnißmäßige Erhoͤhung der
Strafe, jedoch höchstens bis zu sechs Monaten Arbeitöhaus und Funfzig Thalern
Geldstrafe stattfinden.
. 5.
Das Einsetzen in das Lotto ist mit Gesängniß von zwei Tagen und einer
Geldbuße bis zu Fünf Thalern zu ahnden. In Wiederholungssällen sind diese
Strasen verhältnißmäßig zu erhohen und können bid zu sechs Wochen Gesängniß
und Zwanzig Thalern Geldstrafe gesteigert werden.