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Die in der Regierungsverordnung vom 1. October 1856, das Spiel in aus-
ländischen Lotlerien betreffend, und in der Regierungsbekanntmachung vom 14. März,
1857, die von den hierländischen Untercollecteuren zu beobachtende Instruction be-
treffend, enthaltenen Bestimmungen werden hierdurch außer Krafst gesetzt; die von
Fürstlicher Landesregierung ertheilten Concessionen zum Betriebe von Collectur=
geschäften treten außer Wirksamkrit.
Die hierländischen Hauptcollecteurs sollen an ihren Geschäftslocalen ein Schild
mit der Aufschrift:
„Fürstlich Reuß= Plauische koncessionirtel ahauptolltion der Königlich
Sächsischen Landeslotterie von N.
und mit dem Fürstlich Reuß-Plauischen Wappen “m½ anbringen.
Den Untercollecteurs bleibt es freigestellt, ob sie ein Aushöngeschild führen
wollen. Entscheiden sir sich dafür, so haben sie sich der nämlichen Aufschrift, jedoch
mit Bezeichnung der Collection als Untercollection unter Beifügung des Fürstlichen
Wappens zu bedienen.
F. 15.
Um der Koniglich Sächsischen Lotteriedirection die nöthige Gelegenheit zu bie-
ten, Personen von Golleckurgeschäften zu enkheben, welche sich des offentlichen
trauens unwürdig gemacht haben, so werden die hierländischen Gerichtsbehörden
biermit angewiesen, sowohl bei Eröffnung einer Eriminaluntersuchung gegen einen
aupt= oder Untercollecteur hiervon als nach deren Beendigung vom Ausgange
derselben der gedachten Direction eine kurze Nachricht zu ertheilen.
F. 16.
ann die Königlich Sächsische Lotteriedirection Geldstrafen, welche sie den
Arrean Collecteurs in Ausübung ihrer Diociplinarbefugnisse auferlegt, von
den Pflichtigen nicht erlangen, so sind die zuständigen Civilbehörden der Debenten
verbunden, diese Geldstrafen nebst den etwa entstandenen Kosten auf Requisition der
genannten Direction ohne Verzug einzutreiben und kostenfrei einzusenden.
S. 17.
Einlagegelder und Gewinngelder der Königlich Sächsischen Landeslotterie un-
terliegen keiner Verkümmerung und es sind daher deßfallsige Anträge von den hier-
ländischen Justigstellen zurückzuweisen.
* Besitiung
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