Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

— 21 — 
6) Beide Schneiden müssen so mit dem Waagebulken verbunden sein, daß 
sie auf der Seitenfläche des letzteren senkrecht stehen, und dag eine durch 
t4 e Schärfen gelegte gerade Linie mit der Zunge einen rechten Winkel 
ild 
7) Wird eine Waageschale zur Aufnahme der zu wägenden Gegenstände 
angewendet, so muß das Gewicht derselben mit Einschluß der zu ihrer 
Aufhängung dienenden Keite, Oesen und des zugehörigen Gehänges eine 
ganze Zahl von Pfunden betragen, welche auf der vorderen Seitenfläche 
des Gehänges in vertiefter Schrift angegeben sein muß. 
8) Das Laufgewich darf nicht, wie dies bei den ordinären Schnellwaagen 
in der Regel zu geschehen pflegt, vermittelst eines Hakens unmittelbar 
auf dem Rücken des Waagebalkens hängen, sondern auf letzteren muß 
eine Hütse geschoben sein, an beiden Seiten mit vorstehenden Stahl= 
schneiden und einem gabelförmigen Gehänge versehen, dessen unteres Ver- 
bindungsstück einen Haken zum Aufhängen des Laufgewichts trägt. 
9) Die an beiden Seiten der Hülse vortretenden Stahlschneiden müssen mit, 
ihren nach oben gekehrten Schärfen eine gerade Linie bilden, die mit 
den Schärfen der beiden vorgenannken Schneiden parallel ist. Auch 
muß diese Linie wo möglich in der durch die beiden ersten Scharfen ge- 
legten Ebene sich befinden; wenigstens darf sie nicht tiefer als elnen 
Viertelzoll unrerhalb dieser Ebene, niemals aber oberhalb derselben 
liegen. 
Das cgaufgewicht muß die Gestalt einer Kugel haben und oben mit 
einer eingegossenen Oese aus Schmiedeeisen zur Aufhängung an den vor- 
erwähnten Haken versehen sein. Diese Kugel in Verbindung mit dem 
gabelformigen Gehänge und der verschiebbaren Hülse bildet das ganze 
Gegengewicht, welches stets eine ganze, auf der Hölse in vertiefter 
Schrift angegebene, Zahl von Pfunden betragen muß. Eine anderweite 
Auegliichung durch zugefügte Blei= oder Drahtstücke darf nicht daran 
vorkommen 
11) Die Theilung am langen Arm des Waagebalkens muß auf einer der 
Seitenslächen desselben angebracht und eine gleichmäßige sein; d. h. je 
zwei auf einander folgende Theilstriche müssen, immer gleiche Enkfer- 
nungen von einander haben. 
12) 2Pn genannten Entfernungen dürfen nicht kleiner, als eine preußische 
nie sein, und die den Theilstrichen beizusetzenden- —T— dũrfen tiur 
— 
S
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.