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6) Beide Schneiden müssen so mit dem Waagebulken verbunden sein, daß
sie auf der Seitenfläche des letzteren senkrecht stehen, und dag eine durch
t4 e Schärfen gelegte gerade Linie mit der Zunge einen rechten Winkel
ild
7) Wird eine Waageschale zur Aufnahme der zu wägenden Gegenstände
angewendet, so muß das Gewicht derselben mit Einschluß der zu ihrer
Aufhängung dienenden Keite, Oesen und des zugehörigen Gehänges eine
ganze Zahl von Pfunden betragen, welche auf der vorderen Seitenfläche
des Gehänges in vertiefter Schrift angegeben sein muß.
8) Das Laufgewich darf nicht, wie dies bei den ordinären Schnellwaagen
in der Regel zu geschehen pflegt, vermittelst eines Hakens unmittelbar
auf dem Rücken des Waagebalkens hängen, sondern auf letzteren muß
eine Hütse geschoben sein, an beiden Seiten mit vorstehenden Stahl=
schneiden und einem gabelförmigen Gehänge versehen, dessen unteres Ver-
bindungsstück einen Haken zum Aufhängen des Laufgewichts trägt.
9) Die an beiden Seiten der Hülse vortretenden Stahlschneiden müssen mit,
ihren nach oben gekehrten Schärfen eine gerade Linie bilden, die mit
den Schärfen der beiden vorgenannken Schneiden parallel ist. Auch
muß diese Linie wo möglich in der durch die beiden ersten Scharfen ge-
legten Ebene sich befinden; wenigstens darf sie nicht tiefer als elnen
Viertelzoll unrerhalb dieser Ebene, niemals aber oberhalb derselben
liegen.
Das cgaufgewicht muß die Gestalt einer Kugel haben und oben mit
einer eingegossenen Oese aus Schmiedeeisen zur Aufhängung an den vor-
erwähnten Haken versehen sein. Diese Kugel in Verbindung mit dem
gabelformigen Gehänge und der verschiebbaren Hülse bildet das ganze
Gegengewicht, welches stets eine ganze, auf der Hölse in vertiefter
Schrift angegebene, Zahl von Pfunden betragen muß. Eine anderweite
Auegliichung durch zugefügte Blei= oder Drahtstücke darf nicht daran
vorkommen
11) Die Theilung am langen Arm des Waagebalkens muß auf einer der
Seitenslächen desselben angebracht und eine gleichmäßige sein; d. h. je
zwei auf einander folgende Theilstriche müssen, immer gleiche Enkfer-
nungen von einander haben.
12) 2Pn genannten Entfernungen dürfen nicht kleiner, als eine preußische
nie sein, und die den Theilstrichen beizusetzenden- —T— dũrfen tiur
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