Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

Dieses Ehrenkreuz ist für treue und verdiente Männer in Unserm Hof-, 
Staats= und Cammeraldienst bestimmt, welche bri längerer Ausübung ihres Be- 
rufs nicht nur ihre Unterkhanen= und Diensttreue, sondern insbesondere auch ihre 
Anhänglichkeit an Unser Fürstliches Haus und ihre Wirksamkeit für die bestehende 
Ordnung in auggezeichneter Weise und unausgesetzt bethätigt haben. 
5. 3. 
Mitglieder Unserer getreuen Ritter= und bandschaft, welche bei ** 
Ausübung ihres ständischen Berufs, insbesondere bei der Landständi 
tation, sich durch treue Anhänglichkeit an Unser Fürstliches Haus, 14 versprae= 
liche Wirksamkeit für Fürst und band aucgezeichnet haben, werden rücksichtlich der 
Verleihung des Ehrenkreuzes Unsern Dienern gleichgestellt. 
Auch an diejenigen Unserer Unterthanen, welche eine längere Reihe von Jahren 
im Kirchen-, Schul= oder Communaldienst gestanden und dabei in demselben 
Sinne mit treuer Anhänglichkeit an Fürst und Vaterland zum allgemeinen Besten 
gewirkt haben, kann bei besonderer Auszeichnung ausnahmsweise das Ehrenkreuz 
verliehen werden. 
C. 4. 
Ein bestimmtes Dienstalter wird bei Verleihung des Ehrenkreuzes nicht vor- 
ausgesetzt; eben so wenig giebe eine lange Dienstzeit allein einen Anspruch auf 
dessen Verleihung 
d. 5. 
Das Chrenkreuz erster Elasse soll in der Regel nur denen ertheilt werden, 
iche eine höhere Hoscharge bekleiden, oder Mitglieder einer Oberbehörde oder 
Vorstände einer Unterbehörde sind, oder den Rang eines Fürstlichen Rathes 
haben. 
d. 6. 
Die Verleihung des Ehrenkreuzes beider Elassen erfolgt durch ein bandes- 
herrliches Derret 
Die formelle Geschäftserledigung wird von Uns einer besondern Commission 
übertragen werden, welche unter Leitung des jedesmaligen Vorstandes Unserer Lan- 
deöregierung stehen
	        
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