Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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d. 7. 
Wenn wider Verhoffen jemals ein Inhaber des Ehrenkreuzes durch Vergehen 
oder unehrenhafte Handlungen sich der ihm zu Theil gewordenen Auszeichnung 
unwürdig machen sollte, wird die Wiederentziehung des Rechtec, dieselbe zu tra- 
gen, Unserer Entscheidung vorbehalten. 
In diesem Falle sowohl, als beim Ableben des Inhaberc, ist die verliehene 
Decoration an die Commission einzuliefern. 
urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigefügtem Fürst- 
lichen Insiegel. 
Gegeben Greiz, den 15. September 1858. 
(L. S.) Heinrich XIX.
	        
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