Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

Gesetzsammlung 
des Fuͤrstenthums Reuß aͤlterer Linie. 
M. 26. 
(Ausgegeben den 10. November 1858.) 
  
52. Verordnung, 
die Zulassung der Rechtsanwälte beim Ober-Appellationsgericht 
zu Jena 
belreffend. 
Von dem, bei dem gemeinschaftlichen Ober-Appellationsgericht betheiligten 
Staateregierungen sind über die Zulassung der Anwälte bei demselben folgende 
Bestimmungen vereinbart worden. 
S. 1. 
Süämmtliche zur Praxio bei den Appellationögerichten berechtigte Rechtsanwälte 
sind in denjenigen Sachen, welche aub den Ländern, welchen sie angehören, an 
das Gesammt-Ober-Appellationsgericht gelangen, zur Praxis bei dem Gesammt= 
Ober-Appellationögericht befugt. 
S. 2. 
In Compromißsachen der Durchlauchtigsten Höfe unter einander und in Bun- 
de-Austrägal-Sachen steht sämmtlichen zur Praris bei den Appellationsgerichten 
berechtigten Rechtsamwälten die Aucübung der Praxis vor dem Gesammt-Ober- 
Appellationsgerichte zu. 
F. 3. 
Den am Sibe des Gesammt-Ober-Appellationsgerichts ihren beständigen 
Aufenthalt habenden Rechtoeanwälten sleht die Befugniß zur Ausübung der Praxis 
vor dem Gesammt-Ober-Appellationsgericht in Sachen, welche aus irgend einem 
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