Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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dort in Arbeit stehende oder Arbeic suchende Gesellen und Gewerbsgchülfen, ein- 
schließlich derjenigen, welche in Handwerker-Herbergen eingekehrt sind; ferner alle 
behrlinge, Fabrik-Arbeiter und Tagelöhner; alle Personen, welche sich am Orte 
der Zählung auf einer Unterrichts-, Lehr-, Bildungs-, Erziehungs-, Pensions- 
Anstalt u. s. w. befinden oder dort sonst des Unterrichts oder der Bildung wegen 
verweilen, sowie die in dortigen Krankenhäusern, Gefängnissen, Besserungs-Anstal- 
ten u. s. w. besindlichen Personen. 
b) Nur solche Personen, welche in Gasthäusern (mit Ausschluß der Hand- 
werker-Herbergen) eingekehrt sind, oder als Gäste in Familien sich aufhalten (also 
mit Ausschluß der in gemietheten Privatquartieren wohnenden Fremden), werden 
nicht als Eimvohner dejenigen Ortes, in welchem sie sich zur Zeit der Zählung 
aufhalten, betrachtel, und daselbst nicht gezählt. 
) Dagegen werden diejenigen Inländer, welche zur Zeit der Zählung auf 
Reisen im In= oder Auslande abwesend sind, als Einwohner ihres gesetzlichen 
Wohn= oder Angehörigkeitéoric an ihrem Wohnorte und bezüglich bei ihren An- 
gehörigen mit in Ansah gebracht. Zu den hiernach in ihrem Wohnorte mitzuzäh- 
lenden Personen gehören auch Neenign, welche behufé dec Betriebes eines Ge- 
werbes im Umherziehen zur Zeit der Zählung vom Hause abwesend sind, dagegen 
nicht die auf der Wanderung Atudsennnd Gchun und Gehülfen. 
1) Solche Personen, welche mehr alo einen Wohnsitz haben, z. B. Som- 
mer auf einem Landgute, im Winter in einer eignen Wohnung in einer Soooe 
sich aufhalten, sind nur an letzterem Orte mitzuzählen, dagegen an dem Wohn- 
orte, von welchem sie zur Zeit der Zählung abwesend sind, von dieser auszu- 
schließen. 
Wo es auf genaue Zeitbestimmung ankommt, dient der Anfang des börger. 
ucchen Tags als Anhalt, und sind daher alle in der Nacht vom 2. zum 3. De- 
mber erst nach Mitternacht Gebornen nicht mitzuzählen, wohl aber die erst nach 
biisen Jeltpunkt Geslorbenen. 
g. 3. 
In den Städten haben die Bezirksvorsteher, in den Dorsschaften die Richter 
und resp. Amtsschulzen sich der Aufzeichnung der zu zählenden Personen zu unter- 
ziehen, und dabei mit der Genauigkeit zu verfahren, welche durch die Wichtigkeit 
des Zweckeo geboten ist. Da übrigens die Zählung in den Slädten einen weit 
größeren Zeitaufwand als in den Dorfschaften erfordert, so ist es in den erste- 
ren gestattet, den Eigenthümern der einzelnen Häuser oder deren Stellvertretern
	        
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