Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
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„W. 27.
(Ausgegeben den 26. November 1858.)
55. Regierungs-Verordnung,
die Ausstellung! von Taufscheinen für im hiesigen Lande von
Ausländerinnen geborene Kinder
belreffend.
Zu besserer 1eberwachung der Heimathoverhältnisse und in Erwartung gleich-
mäßiger Verfügungen von Seiten der zur Gothaer Convention vom 15. Juli
1851 sich bekennenden Regierungen wird andurch mit höchster bandeöherrlicher
Genehmigung verordurt:
Die hierländischen Pfarramter haben künftig über jede in ihren Bezirken vor-
kommende Geburt von Kindern, deren Eltern oder, was uneheliche Kinder berrifft,
deren Mutter Angehörige eines anderen Staates sind, binnen vier Wochen nach
erfolgter Taufe einen Taufschein an die Justizstelle, in deren Sprengel der Ge-
burtsort gehört, in gehöriger Form und mit Angabe der vollen Namen und des
Heimathsortes der betreffenden Eltern und Kinder abzugeben. Von der Justiz=
behörde sind solche Taufscheine unter Bestätigung, da nöthig unter Berichtigung
und Ergänzung der Pastoralangaben über die persönlichen und Heimathsverhältnisse
der Eltern Behufs der begalisation und Weiterbeförderung an die betreffende aus-
ländische Regierung anher einzusenden.
Die unterlassene Befolgung dieser Vorschriften gieht Ordnungsstrafen nach
chz doch hat eine solche Unterlassung selbstverständlich keinen Einfluß auf die
Beurtheilung des Heimathrechtes von dergleichen Kindern.
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