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56. Regierungs-Verordnung,
einige Abänderungen und Zusätze zu der Instruction der Feld-
geschwornen vom 30. März 1858 bezüglich der Grenzsteine
betressend.
Der landwirthschaftliche Verein für den hiesigen Amtsbezirk und die Vorstände
einer Anzahl von bandgemeinden haben bei Fürstlicher Landesregierung angebracht,
daß die Beschaffung des Materials zu den Grenzsteinen, wie die Instruction für
die Feldgeschwornen vom 30. März dieses Jahres solche vorschreibt, an vielen
Orten großen Schwierigkeiten unkerliege, und deshalb um einige erleichternde Be-
stimmungen gebeten.
Da nun die angestellten Ermittelungen ergeben, daß jenes Anführen nicht ohne
Grund ist, und einige Erleichterungen für die Betheiligten möglich sind, ohne den
Zweck wesentlich zu beeinträchtigen, so verordnen Wir hiermit nachträglich was
olgt:
1.
Rücksichtlich der Flurgrengsine bewender es unabänderlich bei den Vorschriften
der — #§. 5 Nr. 1 und darf von denselben in keinem Falle abgewichen
werde
ben so bleibt es rücksichtlich solcher Grenzsteine, welche zwischen Landes-
herrlichen und watgrndsticken zu setzen sind, bei der Bestimmung der In-
struction F. 5 Nr.
2
—.
Was hingegen die rie zwischen andern Privatgrundstücken anlangt,
so können da, wo die Beschaffung des Materials zu große Schwierigkeiten dar-
bietel, auf besonderes Ansuchen der Gemeinden die nachstehend unter 3 aufgeführ-
ten Erleichterungen zugestanden werden.
Die Gemeinden haben s dießfallsigen Gesuche bei dem, jeder Flurvermessung
vorangehenden Flurzuge (&. des Gesetzes über, die bandesvermessung vom
28. Februar dieses Jahres) -n—ix der Obergeometer ist verpflichtet, darüber
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