Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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das Nöthige in dem Protokoll zu bemerken und das Gesuch Fürstlicher bandes- 
regierung mittelst gutachtlichen Berichts vorzutragen. 
4. 
Findet es sich, daß die Beschaffung des Materials zu voxschriftsmäßig be- 
hauenen Grenzsteinen nach den örtlichen Verhaltnissen zu großen Schwierigkeiten 
unterliegt, so wird der ansuchenden Gemelnde gestaktet werden, ut Bezeichnung der 
Pagrenn unbehauene Steine zu gebrauchen, doch müssen dieselben 
in der Instruction für die Flloarschwarnen J. 5 Nr. 2 und 3 vor- 
hschnnnn Höôhe und Slärke haben, 
D)mit einem weißen Kalkanstrich vrrsehen“ werden. 
uch i 
o) unter jedem solchen Grenzstein nebst den §. 5 Nr. 4 der Instructiom 
vorgeschriebenen Stücken ein Zeichen von gebranntem Thon einzulegen; 
die Form desselben wird bei Eitheilung der Erlaubnih zum Gebrauch 
unbehauener Steine bestimmt werden. 
Der Kalbonstrich ist jedromal bei der jährlichen Flurbegehung (&. 6 der In- 
struchon) so weit es nöthig zu erneuern. 
4. 
Bereit vorhandene und anerkannte Grengsteine können (vorausgesehzt, daß es 
keine blosen Kiesel sind, als welche jeden Falla durch andere Steine ersetzt werden 
müssen), wenn sie das vorgeschriebene Maaß haben, beibehallen werden; jedoch sind 
uncer dieselben die unter 3 erwähnten Zeichen einzulegen. 
Greiz, den 9. November 1858. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregicrung daf. 
Otte. 
Nchur.
	        
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