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das Nöthige in dem Protokoll zu bemerken und das Gesuch Fürstlicher bandes-
regierung mittelst gutachtlichen Berichts vorzutragen.
4.
Findet es sich, daß die Beschaffung des Materials zu voxschriftsmäßig be-
hauenen Grenzsteinen nach den örtlichen Verhaltnissen zu großen Schwierigkeiten
unterliegt, so wird der ansuchenden Gemelnde gestaktet werden, ut Bezeichnung der
Pagrenn unbehauene Steine zu gebrauchen, doch müssen dieselben
in der Instruction für die Flloarschwarnen J. 5 Nr. 2 und 3 vor-
hschnnnn Höôhe und Slärke haben,
D)mit einem weißen Kalkanstrich vrrsehen“ werden.
uch i
o) unter jedem solchen Grenzstein nebst den §. 5 Nr. 4 der Instructiom
vorgeschriebenen Stücken ein Zeichen von gebranntem Thon einzulegen;
die Form desselben wird bei Eitheilung der Erlaubnih zum Gebrauch
unbehauener Steine bestimmt werden.
Der Kalbonstrich ist jedromal bei der jährlichen Flurbegehung (&. 6 der In-
struchon) so weit es nöthig zu erneuern.
4.
Bereit vorhandene und anerkannte Grengsteine können (vorausgesehzt, daß es
keine blosen Kiesel sind, als welche jeden Falla durch andere Steine ersetzt werden
müssen), wenn sie das vorgeschriebene Maaß haben, beibehallen werden; jedoch sind
uncer dieselben die unter 3 erwähnten Zeichen einzulegen.
Greiz, den 9. November 1858.
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregicrung daf.
Otte.
Nchur.