Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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57. Regierungs-Verordnung, 
den Bezug des weißen Siedesalzes und des gelben Salzes aus den 
Salinen und aus den Niederlagen 
belrefsend. 
Nachdem Fürstliche bandesregierung mit dem Königlich Preußischen Oberberg= 
amte zu Halle einen Salzlieferungskontrakt abgeschlossen hat, so wird hiermit auf 
Grund des F. §. der Landesherrlichen Verordnung vom 7. April vorigen Jahres 
Folgendes beslimmt: 
F. 1. 
wße Salzvorrälhe des hiesigen Fürstenthums sind in Gemähheit eines mit 
dem *m Preußischen Dherburzamee für Sachsen und Thüringen zu Halle ab- 
geschlossenen Vertrags vom l. känftigen Monats an lediglich aus den Königlich 
Preußischen Salinen zu Dürrenberg und Kösen, nämlich das weiße Siedesalz — 
Kochsalz — von der erstern, das gelbe Salz — Viehsalz — von der letztern zu 
beziehen. 
F. 2. 
Von den gedachten Salinen wird das Salz an die hierländischen Satneen, 
lagen und die bezugsberechtigten Privalen in Quantitäten von 400 Pfund, 200 
Pfund und 100 Pfund des neuen Landesgewichte (Zollgewichts), jedoch nur auf 
Salzbezugsanweisungen der zu deren Ausstellung ermächtigten Fürstlichen Steuer- 
stellen, worin das jedesgmalige Bezugsquantum, der Name der Abnehmer oder der 
Niederlage, des Transportführero und der Bestimmungsort anzugeben ist, unter 
Beigabe eines besonderen Transportscheines Behufs der Legitimation bei der 
Steuerbehörde verabfolgt.
	        
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