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60. Berichtigung
zu der Regierungsverordnung vom 16. November 1858, den Bezug
des weißen Siedesalzes und des gelben Salzes aus den Salinen
und aus den Niederlagen betreffend.
n der Regierungsverordnung vom 10. November 1858, 3. 2 am Schluß
(27. Seück der Gesetzsammlung S. 234, Zeile 4 von oben) ist durch-rinen Druck-
fehler die geringste Quantität des Salzbezugs für die Furstlichen Niederlagen mit
htzig Pfund, anstatt mit
achtzig Centnern
aegehen was der Beichigung. batber hiermit bemerkl wird.
eiz, den 6. December 16858.
Bunsl. Neus= Plauische, Landesregierung das.
N. v. Gitldtin -Ciiependors.
61. Verordnung,
Maaßregeln zur Verhütung der Weiterverbreitung der in Reudnitz
herrschenden typhösen Krankheiten betreffend.
(Publicirt in No. 145 des Amte und Nachrichlsblauies.)
Nachdem zur Anzeige gebracht worden, daß sich in dem Dorfe Reudnit seit
einigen Wochen Krankheiten mit tophosem Charakter gezeigt haben, und bereito mehrere
tödtlich verlaufene Fälle von wirblichem Abdominalmhus vorgekommen seien, so finder
sich Fürstliche Regierung veranlaßt, Behufs der Unterstützung der Maaßregeln, welche
von Seiten des-Physikats zur Verhütung der Weikeroerbreitung jener Epidemie getrof-
sen worden sind, auf den Grund sachverständigen Guktachtens hiermit zu vererdnen:
daß sowohl die öffentliche Ausstellung der Leichen derjenigen Personen, welche
am Typhus verstorben sind, als die Abhaltungen von Trauermahlzeiten und
Versammlungen von Leidtragenden in denjenigen Häufsern, in welchen der-
gleichen Krankbeits= oder Todeofälle vorgekommen sind, während der je-
desmaligen Dauer einer solchen Epidemie zu unterbleiben hat.
Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldbuße von fünf bis zwanzig Thalern
oder verhältnißmäßiger Befängnißstcafe geahndet werden.
Das Fürstliche Polizeiamt wird zur deßfallsigen besonderen Invigilanz hiermit
noch aucdrücklich angewiesen.
Greiz, den 11. December 1858
Fürstl. Nani anische Landesregienng das.
Geldern= Crispendors.