Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

4. Verordnung, 
die Neubauten an Landstraßen und Communikationôwegen 
betreffend. 
Zur Erläuterung resp. Vervollständigung der Verordnung über die Grsenan 
und Erhaltung der öffentlichen Wege vom 2. Januar 1856 wird mie Höchst 
landesherrlicher Genehmigung hiermit Folgendes verordnet: 
1. 
Alle Neubauten an Landstraßen und Communikationswegen müssen künftig 
drei Ellen von dem Rande des Straßen= und Wegegrabens zurückbleiben, jedoch 
bleibt Fürstlicher Landesregierung bei eintretender dringender Nothwendigkeit in 
Folge der Oertlichkeit und dergleichen die Dispensation von dieser Bestimmung 
vorbehalten. 
2 
Dieselbe Bestimmung erleidet Anwendung auf Umfassungsmauern, Planken, 
lebendige Zäune und dergleichen me 
Bei bloßen Pfahlzäunen ongegen braucht die Entfernung nur 1½/ Elle zu 
betragen. 
Auf bereits bestehende Gebäude u.⅜ Umfassungsmauern 2c. sindet diese 
Verordnung keine Anwendung, wogegen bei einem gänzlichen Umbau derselben diese 
Beslimmung einzuhalten ist. 
Greiz, am 18. Januar 1358. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Otte. 
N. v. Geldern= U###endors.
	        
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