Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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Der dem Besitzer der Waage zu übergebende Deglarbicngoschern muß die 
nähere Bezeichnung derselben durch die Venennung Dezimal= oder Centesimal= 
Waage, den Namen des Verfertigers, die arssähihtett“ der Wadge, und das 
Datum der geschehenen Eichung enthalten. 
. 24. 
In Absicht auf die bei den Brückemnagen zu gebrauchenden W*- 
welche ebenfalls geltempelt sein müssen, wird der betreffenden 
behörde die größte Sorgfalt bei Frotrg der Richtigkeit M# 
Gewichte anempfohlen, da jede Abweichung nach dem Konstruc= 
tions Spstem der Bräckenwaage einen zehn-, resp. hundertfachen 
Fehler zur Folge hat.
	        
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