Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

Fürstlich Reuß-Plauisches älterer Linie 
Gesetz, 
den Instanzenzug in Civil= und Criminalsachen und das 
bei der Einwendung von Rechtsmitteln zu bcobachtende 
Verfahren 
belressend. 
Wir Heinrich der Zwanzigste, von Gottes Gnaden älterer Linie 
souverainer Fürst Rcuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c. 
haben Uns bewogen gefunden, zu Herstellung eines völlig geordneten Instanzenzugs 
in Ciwil= und Criminalsachen und zu Vereinfachung des bei der Einwendung von 
Rechtemitleln zu beobachtenden Verfahrens, mut Berucksichtigung der seit Errichtung 
des gemeinschaftlichen Oberappellationsgerichts zu Jena gemachten Erfahrungen und 
der von den übrigen zum Oberappellationsgerichtesprengel verbundenen Nachbarstaa- 
ten in dieser Beziehung geschehenen Vorschritte, nach erstattetem Vortrage Unserer 
Landesregierung, auch vernommenem Beirathe Unserer getreuen Ritter- und Land- 
schaft, Folgendes gesetzlich zu bestimmen. 
S. 1. 
In Civiljustizsachen soll 
A. in allen nach den bestehenden Gesetzen zur Oberberufung an das Ober- 
appellationsgericht geeigneten Fällen ein dreifacher Instanzenzug 
stattsinden, wonach 
a, die vor den Untergerichten verhandelten und da zur ersten Entschei- 
dung gebrachten Rechtesachen, auf dagegen eingewendete Berufung zur 
Entscheidung an die Landesregierung, und auf einge wendete Oberberu- 
fung gegen deren erfolgtes Erkenneniß zur letzten Entscheidung an das 
Oberappellationsgericht, 
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